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EuGH-Vorlage zur Umsatzsteuerpflicht bei der Fondsverwaltung



Urteil vom 05.05.11 BFH V R 51/10
Mit Beschluss vom 5. Mai 2011 V R 51/10 hat der Bundesfinanzhof dem Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) die Frage vorgelegt, ob sog. außenstehende Berater, die Kapitalanlagegesellschaften (KAG) beim Kauf und Verkauf von Wertpapieren für die von der KAG verwalteten Sondervermögen gegen Entgelt beraten, umsatzsteuerpflichtige oder –wie die KAG selbst– steuerfreie Leistungen bei der Fondsverwaltung erbringen.


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Die Frage ist für die Fondsverwaltung durch KAG von großer praktischer Bedeutung, da sich KAG bei der Portfolioanlage häufig extern beraten lassen und für die KAG im Fall der Steuerpflicht der Beratungsleistung kein Recht auf Vorsteuerabzug besteht, so dass sich die Kosten für die Fondsverwaltung um die dann nicht abziehbare Umsatzsteuer von derzeit 19 v.H. erhöhen.

Im Rahmen der Vorlage wird der EuGH insbesondere darüber zu entscheiden haben, ob eine portfoliobezogene Beratung überhaupt als Verwaltungstätigkeit anzusehen ist und ob es für die Steuerfreiheit darauf ankommt, dass die Beauftragung des externen Beraters in Ãœbereinstimmung mit den aufsichtsrechtlichen Vorgaben des Investmentrechts erfolgt.

Die Vorlage betrifft unmittelbar nur die vor dem Inkrafttreten des Investmentgesetzes bis einschließlich 2003 bestehende Rechtslage. Im Hinblick auf die Frage, ob es für die Steuerfreiheit der durch den Beauftragten erbrachten Leistung auf die investmentrechtliche Zulässigkeit der Beauftragung („Auslagerung“) ankommt, ist die Vorlage aber auch für die heute bestehende Rechtslage von Bedeutung.

Bundesfinanzhof
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