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Erbschaftsteuer sparen



Noch fehlen die politischen Mehrheiten – dennoch dürfte es in den kommenden Jahren zu Änderungen bei der Erbschaftsteuer kommen: Experten rechnen mit höheren Steuersätzen und sinkenden Freibeträgen. Durch eine Schenkung zu Lebzeiten lassen sich finanzielle Belastungen vermeiden oder zumindest verringern.

Die Staatsfinanzen sind in schlechtem Zustand, und immer lauter wird der Ruf, „Vermögende“ stärker an ihrer Sanierung zu beteiligen. Besonders im Fokus stehen dabei die Erben. Zwar gibt es derzeit – noch – keine politischen Mehrheiten für eine stärkere Belastung in diesem Bereich. Aber Finanzexperten sind sich sicher: Der Staat wird über kurz oder lang höhere Einnahmen aus Erbschaften anstreben. Hier bietet sich an, Freibeträge zu senken beziehungsweise abzuschaffen oder die Steuersätze anzuheben.

Schenkung zu Lebzeiten: Steuerfreiheit dank hoher Freibeträge – noch!

Für den Schenker und den Beschenkten gilt derzeit, dass alle zehn Jahre die jeweiligen Freibeträge – bei Kindern immerhin 400 000 Euro – voll ausgeschöpft werden können. So lassen sich Teile des Vermögens (etwa Grundstücke, Immobilien oder Barvermögen) schon zu Lebzeiten des Erblassers steuerfrei „mit warmer Hand“ übertragen.

Im Schenkungs-Vertrag sollten Widerrufsrechte festgeschrieben werden

Allerdings sollten Erblasser nicht nur den steuerlichen Aspekt beachten – wichtig ist auch, eine mögliche Veränderung in der Beziehung zum Beschenkten einzukalkulieren. „Der häufigste Fehler, den Schenkende machen: Sie rechnen nicht damit, dass der Beschenkte sich von ihnen abwendet, nachdem er die Schenkung bekommen hat“, sagt Jan Bittler, Fachanwalt für Erbrecht und Geschäftsführer der Deutschen Vereinigung für Erbrecht und Vermögensnachfolge (DVEV). „Deshalb sollte man sich in einem Vertrag immer ausdrücklich Widerrufsrechte vorbehalten.“

Gleiches gilt auch für den Fall, dass sich ein beschenktes Kind später beispielsweise scheiden lässt und der geschiedene Ehegatte dadurch auch von der Schenkung profitiert – was vom Schenker gewiss nicht gewollt war.

Insbesondere wenn ein Erblasser mehrere Kinder hat, muss er darüber hinaus noch beachten, wie eine Schenkung im späteren Erbfall zu berücksichtigen ist. „Bereits in der Schenkung sollte man daher festlegen, ob diese Schenkung beispielsweise mit einem späteren Erbe verrechnet werden soll“, rät Bittler.

Und schließlich muss der Schenkende entscheiden, ob er das übetragene Vermögen (etwa ein Haus) bis zu seinem Tod noch selbst nutzen möchte. Grundsätzlich ist darum immer zu überlegen, ob es nicht sinnvoll ist, sich Gegenleistungen vorzubehalten – beispielsweise ein Wohnrecht oder ein Nießbrauchsrecht.

In allen Fällen empfiehlt sich eine Beratung durch Fachleute, die alle erb- und steuerrechtlichen Aspekte kennen und einen juristisch einwandfreien Schenkungsvertrag entwerfen können.


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Quelle: openPR

Rechtsanwalt Jan Bittler
Fachanwalt für Erbrecht und
Geschäftsführer der DVEV
Hauptstraße 18
74918 Angelbachtal bei Heidelberg



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