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BFH VIII R 78/05 – Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater)


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Vorlagepflichten eines Berufsgeheimnisträgers (Rechtsanwalt, Steuerberater) im Rahmen einer ihn betreffenden Außenprüfung


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1. Lässt sich der Regelungsgehalt eines Verlangens zur Vorlage von Unterlagen auch nicht durch Auslegung unter Berücksichtigung der dem Adressaten bekannten Umstände hinreichend klar ermitteln, ist das Verlangen rechtswidrig und nicht nach §§ 328 ff. AO vollstreckbar.

2. Ein Vorlageverlangen ist in der Regel übermäßig und damit rechtswidrig, wenn es sich auf Unterlagen richtet, deren Existenz beim Steuerpflichtigen ihrer Art nach nicht erwartet werden kann.

3. Vorlageverweigerungsrechte aus § 104 Abs. 1 AO bestehen auch in der beim Berufsgeheimnisträger (Rechtsanwalt, Steuerberater usw.) selbst stattfindenden Außenprüfung, jedoch kann das FA grundsätzlich die Vorlage der zur Prüfung erforderlich erscheinenden Unterlagen in neutralisierter Form verlangen.

AO §§ 85, 88 Abs. 1, 102 Abs. 1 Nr. 3, 104 Abs. 1, 125 Abs. 2 Nr. 2, 200 Abs. 1, 328, 332 Abs. 2 Satz 2, 393 Abs. 1 Satz 2

Urteil vom 28. Oktober 2009 VIII R 78/05

Vorinstanz: FG Münster vom 25. Juli 2003 11 K 3622/02 (EFG 2005, 1402)

Gründe

I.
1
Der Kläger und Revisionskläger (Kläger) erzielte in den Streitjahren als Rechtsanwalt, Steuerberater und Notar Einkünfte aus selbständiger Arbeit; im Laufe des Jahres 2005 stellte er seine freiberufliche Tätigkeit ein.

2
Am 10. Mai 1999 erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) eine –im Juli 2001 bestandskräftig gewordene– Prüfungsanordnung gemäß § 193 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) gegen den Kläger betreffend Einkommen- und Umsatzsteuer der Jahre 1995 bis 1997 und Vermögensteuer 1995 und 1996.

3
Da der Kläger die Unterlagen nicht vorlegte, die nach Auffassung des FA für die Durchführung der Prüfung erforderlich waren, forderte das FA ihn mit Verfügung vom 18. März 2002 auf, die darin näher bezeichneten Unterlagen zu einem bestimmten Termin vorzulegen (Bescheid 1). Es wies den Kläger darauf hin, dass dieser das Recht habe, die mandantenbezogenen Daten, die seiner Verschwiegenheitspflicht unterliegen, zu schwärzen. Gleichzeitig drohte es dem Kläger für den Fall der Nichtbeachtung die Festsetzung von Zwangsgeldern in Höhe von insgesamt 8.900 € an, gegliedert nach Art der verschiedenen Unterlagen (u.a. Ausgangsrechnungen, Eingangsrechnungen, Kontoauszüge, Kassenberichte, Unterlagen über die Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung) und Zeiträumen.

4
Dem hiergegen fristgerecht eingelegten Einspruch entsprach das FA in einer Verfügung vom 24. April 2002 nur insoweit, als es die Zwangsgeldandrohung bezüglich der Vorlage der Buchführung für die Streitjahre (1995 bis 1997) betraf. Im Ãœbrigen blieben die Vorlageverlangen und die Zwangsgeldandrohung vom 18. März 2002 bestehen. Gleichzeitig forderte das FA den Kläger unter Hinweis auf §§ 200, 97 AO mit Fristsetzung auf, für die Streitjahre detaillierte Aufzeichnungen über die Einnahmen und Ausgaben sowie Aufzeichnungen über die durchlaufenden Posten und über Umbuchungen vorzulegen. Auch insoweit drohte das FA für den Fall der Nichtbeachtung Zwangsgelder an (Bescheid 2).


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5
Da der Kläger den Vorlageverlangen nicht entsprach, setzte das FA nach Ablauf der jeweils gesetzten Fristen die angedrohten Zwangsgelder in zwei getrennten Bescheiden vom 24. April 2002 und vom 29. Mai 2002 fest (Bescheid 3 korrespondierend mit Bescheid 1, Bescheid 4 korrespondierend mit Bescheid 2), wobei es hinter den in der Verfügung vom 18. März 2002 (Bescheid 1) angedrohten Beträgen zurück blieb. In beiden Fällen legte der Kläger fristgerecht Einspruch ein.

6
Die festgesetzten Zwangsgelder wurden am 3. und 7. Juli 2002 durch Pfändung getilgt.

7
Die Einsprüche gegen die Bescheide 1 bis 4 und die Klage hatten keinen Erfolg, wobei das FA in den Kopfbögen der Einspruchsentscheidungen nur die Androhung und Festsetzung der Zwangsgelder aufführte, nicht hingegen die Vorlageverlangen. Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2005, 1402 veröffentlichten Gründen ab. Es verwarf im Urteil ein vom Kläger gegen den Vorsitzenden sowie den Berichterstatter des FG-Senats gestelltes Ablehnungsgesuch als rechtsmissbräuchlich.

8
Mit seiner dagegen gerichteten Revision rügt der Kläger die Verletzung formellen und materiellen Rechts.

9
Er beantragt, das angefochtene Urteil des FG Münster vom 25. Juli 2003 11 K 3622/02 AO sowie die Bescheide vom 18. März 2002 und 24. April 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 3. Juni 2002 und den Bescheid vom 29. Mai 2002 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 5. Juli 2002 aufzuheben.


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