Fahrzeuge im Betriebsvermögen – 1%-Methode – Umsatzsteuerliche Bemessungsgrundlage
Wenn Fahrzeuge im Betriebsvermögen vom Unternehmer auch privat genutzt werden, ist die private Nutzung den Ertragsteuern sowie der Umsatzsteuer zu unterwerfen. Um den Wert der privaten Nutzung für steuerliche Zwecke zu ermitteln, stehen dem Unternehmer verschiedene Möglichkeiten zur Verfügung. Er kann ein Fahrtenbuch führen; allerdings sind die Anforderungen, die das Ertragsteuerrecht zur Anerkennung des Fahrtenbuchs stellt, sehr hoch. Oder er wählt die Pauschalierung mittels 1%-Methode. Diese Methode wendet das Finanzamt auch an, wenn es das Fahrtenbuch nicht anerkennt. Hier kommt gegebenenfalls auch die Kostendeckelung (Ansatz der Kfz-Nutzung höchstens mit den angefallenen Kosten) zum Tragen.
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Der BFH hat nun entschieden, dass die Bewertung der privaten Nutzung für ertrag- und umsatzsteuerliche Zwecke unterschiedlich sein darf. Kerngedanke ist, dass das Umsatzsteuerrecht keine vergleichbar hohen Anforderungen an ein „Fahrtenbuch“ stellt wie das Ertragsteuerrecht. Führt der Unternehmer ein Fahrtenbuch, welches auch ertragsteuerlich anerkannt wird, ist er ertrag- und umsatzsteuerlich an die Werte hieraus gebunden. Ist die 1%-Nutzung günstiger, kann er im Nachhinein natürlich diese Methode wählen.
Wendet der Unternehmer ertragsteuerlich die 1%-Methode an, kann er umsatzsteuerlich die private Nutzung trotzdem mittels geeigneter Aufzeichnungen über das Verhältnis betrieblicher und privater Fahrten bewerten. Es muss kein „ordnungsgemäßes Fahrtenbuch“ im Sinne des Ertragsteuerrechts vorliegen. Gleiches gilt, wenn die Kostendeckelung zur Anwendung käme. Dies spart Umsatzsteuer, wenn die private Nutzung laut Aufzeichnungen geringer ausfällt als der ermittelte Betrag nach der 1%-Methode!
( openPR )
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