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Zusatzbeitrag der Krankenkassen bei Hartz-IV-Empfängern



Bonn (ots) – Durch die Gesundheitsreform wurden Hartz-IV-Empfänger offiziell vom Zusatzbeitrag der Krankenkassen befreit. Doch wie sieht es beim Zusatzbeitrag 2011 aus? Arbeitslosengeld-II-Empfänger (ALG-II) bleiben von Zusatzbeiträgen nicht grundsätzlich verschont, sagt das Expertenportal www.vnr.de . Die Krankenkasse könne den Differenzbetrag zwischen dem durchschnittlichen und dem kasseninternen Zusatzbeitrag verlangen. Im Januar 2011 sind demnach sechs Kassen betroffen.


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Seit dem 1. Januar 2011 sind Hartz-IV-Empfänger vom durchschnittlichen Zusatzbeitrag ausgenommen. Durch die Gesundheitsreform wird dieser nun vom Gesundheitsfonds übernommen. Trotzdessen haben laut vnr.de-Experten die Krankenkassen das Recht, frei festzulegen, ob ALG-II Empfänger wenigstens die Differenz zwischen dem durchschnittlichen Zusatzbeitrag und dem individuellen Zusatzbeitrag zu zahlen haben. In diesem Fall greift der Sozialausgleich nicht. Lediglich eine kleine Änderung in der Satzung reicht aus, um Hartz-IV-Empfänger zahlungspflichtig zu machen. Anschließend muss nur noch das Bundesversicherungsamt (BVA) der Zusatzklausel zustimmen.

Bereits zum Jahreswechsel 2010/2011 haben einige Krankenkassen diese Satzungsänderung vorgenommen. Bei anderen Kassen steht die Entscheidung noch aus. Krankenkassen mit Zusatzbeiträgen für 2011 bei Hartz-IV sind vor allem Betriebskrankenkassen und Ersatzkassen, darunter auch die DAK und die Deutsche BKK.

Für die betroffenen ALG-II Empfänger ist die Lage in diesem Jahr besonders fatal, sagen die vnr.de-Experten. Der durchschnittliche Zusatzbeitrag 2011 wurde zuvor auf null Euro geschätzt, sodass die Versicherten den vollen individuellen Zusatzbeitrag ihrer Krankenversicherung zahlen müssen. Erhebt eine Krankenkasse beispielsweise einen Zusatzbeitrag von acht Euro monatlich, so ergibt sich aus der Differenz des durchschnittlichen und kasseninternen Zusatzbeitrags, dass 2011 die vollen acht Euro gezahlt werden müssen. Ohne Unterstützung durch den Sozialausgleich.

Eine gänzliche Befreiung der Hartz-IV-Empfänger vom Zusatzbeitrag ist nicht vorgesehen. Nur durch einen Wechsel zu einer Krankenkasse ohne Zusatzbeiträge 2011 kann der Zusatzbeitrag umgangen werden. Das Sonderkündigungsrecht gilt jedoch nur nach erstmaliger Einführung oder Erhöhung des Zusatzbeitrags. Danach ist nur noch eine ordentliche Kündigung möglich. Dafür muss aber in der Regel die Mindestvertragslaufzeit von 18 Monaten überschritten werden.

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