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Wie der Fiskus die Währungsumrechnung regelt



Erst britisches Pfund und Euro, dann der japanische Yen: Währungsturbulenzen beeinflussen Umsatz- und Gewinnchancen der Unternehmen mehr denn je. Eine Umfrage bei Ecovis-Partnerkanzleien in 20 Ländern – von Spanien bis Japan – zeigt, inwieweit Verträge in fremder Währung abgeschlossen und Wechselkursgewinne oder -verluste verbucht werden können. „Der Liberalisierungsschub, den der Welthandel seit dem Fall des Eisernen Vorhangs erlebt hat, spiegelt sich auch in den einzelstaatlichen Gesetzen wider“, zieht Professor Dr. Peter Lüdemann, Ecovis-Vorstandsmitglied und Experte für internationales Steuerrecht, das Fazit.


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So ist der Abschluss von Verträgen in ausländischer Währung in 17 Staaten ohne Einschränkung möglich. Die Ausnahmen: In China gelten Restriktionen für den Kapitalverkehr. In Russland sind Verträge in ausländischer Währung zwischen Inländern verboten, in Slowenien nur dann erlaubt, wenn die entsprechenden Beträge auch umgerechnet in Euro angegeben werden. In allen untersuchten Staaten können Rechnungen in einer Fremdwährung gestellt werden, in 19 (außer Slowenien) sogar in jeder beliebigen – selbst in Russland, das als einziger der untersuchten Staaten noch nicht der Welthandelsorganisation (WTO) beigetreten ist. In 16 Staaten (einschließlich China) kann auch in ausländischen Währungen Buch geführt werden, nicht dagegen in Japan, Russland, Rumänien und Österreich. „Für die Besteuerung im Inland ansässiger Personen und Unternehmen gilt dagegen fast ausnahmslos: nur auf Basis der Landeswährung“, erklärt Lüdemann.

In diesen 18 Staaten – darunter auch Deutschland – müssen also Einnahmen und Ausgaben, Buchführungs- und Bilanzposten, die in ausländischer Währung getätigt oder gebucht worden sind, entsprechend umgerechnet werden. In Ungarn kann die Besteuerungsgrundlage in Forint oder Auslandswährung ermittelt werden, auf Malta in der Währung, die ein dort ansässiges Unternehmen für seinen Jahresabschluss gewählt hat.

Insgesamt erfasst die Umfrage ein repräsentatives Spektrum europäischer Staaten – 15 EU-, davon 11 Euro-Länder, ferner Russland, Mazedonien und die Türkei ganz im Osten und Südosten des Kontinents –, dazu die fernöstlichen Wirtschaftsmächte China und Japan.

In 14 Ländern, also gut zwei Drittel der untersuchten Staaten, können Marktpreise in ausländischen Währungen festgesetzt werden; in fünf (Japan, Russland, Rumänien, Slowenien und Deutschland) müssen zumindest für Inlandsgeschäfte die Preise in der nationalen Währung angegeben werden.

Eine spezielle Regelung gilt in Lettland: Werden Preise in ausländischer Währung festgesetzt oder ausgehandelt, müssen die daraus resultierenden Rechnungsbeträge zum jeweiligen Wechselkurs am Rechnungsdatum in die Landeswährung umgerechnet und ebenfalls auf der Rechnung angegeben werden. Dies gilt übrigens auch für andere Transaktionen, zum Beispiel im Finanzbereich. In beiden Fällen ist der von der Zentralbank festgelegte offizielle Wechselkurs zugrunde zu legen. Die so umgerechneten Beträge sind auch Basis der Besteuerung.

Wie der Fiskus die Währungsumrechnung regelt
Der von der Zentralbank angezeigte offizielle Wechselkurs ist auch in Russland die Umrechnungsbasis für steuerliche Zwecke. Der chinesische Yuan ist in einer engen Bandbreite an den US-Dollar gekoppelt; der Mittelwert ist der Ausgangspunkt für jede Währungsumrechnung. Unterschiedlich ist in den einzelnen Ländern auch geregelt, welcher Zeitpunkt für die Umrechnung anzusetzen ist: In Luxemburg zum Beispiel gelten die historischen Wechselkurse der Transaktionen, in Zypern der Jahresdurchschnittskurs der ausländischen Währung zum Euro. In Deutschland werden Fremdwährungs-Transaktionen, zum Beispiel Umsätze und Aufwendungen, zum jeweils aktuellen Kurs in Euro umgerechnet und Bilanzpositionen, wie etwa Forderungen, nach HGB zum Stichtagskurs am Geschäftsjahresende, soweit sich hieraus ein Währungsaufwand ergibt.

In der Türkei gilt der Wechselkurs am ersten Tag des Monats, in dem die Steuererklärungen ausgefüllt werden. Der Grund ist, Celal Çelik, Steuerberater und Partner von Ecovis in Istanbul, „die galoppierende Inflation, die unser Land mehr als 30 Jahre lang geplagt hat. Viele Türken haben deshalb ausländische Hartwährungen benutzt, weshalb Wechselkursprobleme ein heißes Steuerthema waren“.

Wie Währungsgewinne besteuert werden
Unterschiedlich behandelt der Fiskus in den einzelnen Ländern auch Währungsgewinne und -verluste. Die große Mehrheit der Länder (16 von 20) besteuert Wechselkursgewinne und verlangt deshalb, dass sie deklariert werden; entsprechende Verluste werden als steuerlich abzugsfähige Ausgaben anerkannt.

In fünf dieser Länder – Japan, Irland, Malta, Zypern und Deutschland – gilt dies erklärtermaßen jedoch nur für realisierte Währungsgewinne und -verluste. In Deutschland gilt zudem: Im Jahresabschluss nach HGB gelten Verluste aus Währungsdifferenzen bereits am Bilanzstichtag als realisiert und müssen zwingend ausgewiesen werden. Am Bilanzstichtag aufgelaufene Währungsgewinne unterliegen hingegen nicht der Ansatzpflicht; sie werden er’s bei ihrer Realisierung erfasst. „Damit können deutsche Unternehmen gut leben“, kommentiert Professor Lüdemann.

Differenzierte Regelungen haben zwei Länder: In den Niederlanden werden positive wie negative Währungsergebnisse bei der Körperschaftsteuer berücksichtigt, nicht aber bei der Einkommensteuer – es sei denn, es handelt sich um professionell betriebene Transaktionen. In der Türkei sind Gewinne aus Währungsspekulationen nicht als Kapitalerträge zu versteuern und deshalb die entsprechenden Verluste hier nicht absetzbar. Nur zwei der untersuchten Länder, Spanien und Rumänien, beziehen Wechselkursgewinne und -verluste nicht in die Besteuerung ein.

In vier Ländern – Dänemark, Irland, der Türkei und, Russland – unterliegen Währungsgewinne und -verluste aus Waren- und Dienstleistungsgeschäften in Fremdwährung sogar der Umsatzsteuer (die Verluste steuermindernd). Der Steuersatz ist derselbe wie beim entsprechenden Grundgeschäft. In der Türkei werden die Umsätze um den Währungsgewinn oder -verlust korrigiert; die Käufer müssen dafür die Rechnungen einreichen. In Lettland gibt es „von vorneherein kein Umsatzsteuerproblem bei Geschäften in ausländischer Währung“, erklärt Ineta Strazde, Ecovis-Partnerin in Riga. „Denn, wie gesagt, müssen die Rechnungsbeträge auch – zum jeweiligen Tageskurs – in Lats ausgewiesen werden.“

Insgesamt, so lautet Professor Lüdemanns Fazit, „fällt Deutschland bei der Behandlung von Fremdwährungs-Geschäften weder negativ noch positiv auf, sondern bewegt sich im allgemeinen Trend“.

Quelle: openPR

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