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Wahl-, Kombinationsmöglichkeiten und Erklärung der Steuerklassen



Als ob unsere deutschen Steuergesetze nicht schon kompliziert genug sind, wird jeder Steuerpflichtige, um das ganze noch ein wenig undurchsichtiger zu gestalten, auch noch in verschiedene Steuerklassen eingeteilt. Dazu kommen auch noch Wahl- und Kombinationsmöglichkeiten und eigentlich geht es doch nur um die Frage: wie belaste ich meine Geldbörse am wenigsten?
Die Steuerklassen bestimmen, welche persönlichen Verhältnisse und welche Freibeträge vom Lohnsteuerabzug berücksichtigt werden. Die Lohnsteuer wird nach einer Formel im Einkommensteuergesetz berechnet (§ 39b EStG).


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2010 wurde letztmalig die Lohnsteuerkarte auf Karton ausgegeben. Die darauf angegebenen Steuermerkmale sind auch maßgeblich für das in 2011 eingeführte Lohnsteuerverfahren. Mit diesem Verfahren führt nur noch das Finanzamt eine Steuerklassenänderung durch.

– Steuerklasse I:
Die Steuerklasse I gilt für alleinstehende Arbeitnehmer (z.B. ledige, dauernd getrennt lebende, geschiedene und verwitwete). Für ausländische Arbeitnehmer, deren Ehepartner in einem nicht zur EU /EWR gehörenden Staat wohnen, gilt die Steuerklasse I ebenfalls.

– Steuerklasse II:
Gehört min. ein Kind zum Haushalt der unter Steuerklasse I genannten Personen, erhält diese einen Entlastungsbetrag für Alleinerziehende. Der Steuerentlastung beträgt pro Kalenderjahr 1.308,00 EUR und soll ausschließlich echt Alleinerziehenden zu gute kommen. Daher dürfen keine weiteren Personen zur Haushaltsführung in tatsächlicher und finanzieller Sicht beitragen. Solange die im Haushalt lebenden Kinder das 25. Lebensjahr nicht vollendet haben, wird der Steuerentlastungsbetrag gewährt.

– Steuerklasse III
Der Hauptanwendungsfall sind verheiratete Arbeitnehmer, die nicht dauernd getrennt leben. Arbeitnehmer mit der Staatsangehörigkeit der EU/EWR können diese Steuerklasse ebenfalls wählen, wenn die Voraussetzungen dafür vorliegen. Die Bescheinigung der Steuerklasse III bei verheirateten Arbeitnehmern ist nur zulässig, sofern der Ehegatte keinen Arbeitslohn bezieht oder der Steuerklasse V zugehörig ist.

– Steuerklasse IV
Beziehen zusammenlebende Ehegatten Arbeitslohn, sind Sie grundsätzlich dieser Steuerklasse einzuordnen.

– Steuerklasse V
Bei verheirateten Ehegatten kann einer der Beiden auf Antrag in die Steuerklasse V und der andere in die Lohnsteuerklasse III zugeordnet werden. Der Angehörige der Steuerklasse V wird dann so behandelt, als würde dieser kein Gehalt beziehen und der Ehegatte erhält dadurch die doppelten Freibeträge.

– Steuerklasse VI:
Diese Steuerklasse ist nur erforderlich, sofern der Arbeitnehmer in mehreren Dienstverhältnissen beschäftigt ist. Für das 2. und jedes weitere Dienstverhältnis gilt dann die Steuerklasse VI.

Neue Möglichkeit für Ehepaare
Beziehen beide Eheleute Arbeitslohn, bestand bis 2010 die Wahl zwischen den Steuerklassenkombinationen IV/IV und III/V. In 2011 wird das Wahlrecht um das sog. Faktorverfahren erweitert. Dieses Faktorverfahren verringert die Lohnsteuer in der Steuerklasse V, erhöht aber gleichzeitig die Lohnsteuer in der Steuerklasse III. Die Wahl der richtigen Steuerklassenkombination richtet sich ausschließlich nach der Höhe des Arbeitslohnes, sollte aber abschließend mit Ihrem Steuerberater geklärt werden.

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( openPR )

Pressekontakt:
DanRevision Kiel –Steuerberatungsgesellschaft KG
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