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Verheiratet: Getrennte oder zusammen veranlagen



In Deutschland haben unbeschränkt steuerpflichte Eheleute ein Wahlrecht dahingehend, ob sie sich getrennt oder zusammen steuerlich veranlagen wollen. Um dieses Wahlrecht ausüben zu können, muss die Ehe mindestens ein Jahr intakt sein, das heißt, dass die Ehegatten nicht dauernd getrennt leben dürfen. Bei dauernd getrennt lebenden Ehegatten kommt nur eine Einzelveranlagung in Betracht.

Grundsätzlich werden Eheleute aber immer zusammenveranlagt. Bei der Zusammenveranlagung werden die Einkünfte der Ehegatten einzeln ermittelt. Für die Steuerberechnung werden dann die Einkünfte zusammengerechnet und dann werden die Ehegatten wie ein Steuerpflichtiger behandelt. Bei der Zusammenveranlagung kommt die sogenannte Splittingtabelle zur Anwendung. In den meisten Fällen ist die Zusammenveranlagung günstiger als die getrennte Veranlagung.

Auf Antrag können sich die Ehegatten aber auch getrennt veranlagen lassen. Diese Entscheidung kann beim Finanzamt schriftlich oder zu Protokoll abgegeben werden. Noch einfacher ist es, wenn man im Einkommensteuerformular durch ein Kreuz die getrennte Veranlagung wählt.
Bei der getrennten Veranlagung geben beide Ehegatten eine eigene Einkommensteuererklärung ab und sie bekommen auch jeweils einen eigenen Einkommensteuerbescheid. Für die Steuerberechnung kommt hier die Grundtabelle zur Anwendung. Also werden bei der getrennten Veranlagung die Ehegatten wie Ledige veranlagt.

Darüber hinaus gibt es auch noch die besondere Veranlagung, die eine spezielle Form der getrennten Veranlagung ist. Diese besondere Veranlagung können Ehegatten im Jahr der Eheschließung wählen. Somit können die Ehegatten im Jahr der Eheschließung zwischen der getrennten und besonderen Veranlagung wählen. Die besondere Veranlagung muss von beiden Ehegatten gemeinsam beantragt werden. Dies erfolgt durch die Einkommensteuererklärung.

Bei der besonderen Veranlagung werden die Ehegatten so behandelt, als ob sie nicht geheiratet hätten. Es werden also zwei Steuererklärungen, wie für zwei Ledige, angegeben.
Bei bestimmten Konstellationen kann die getrennte Veranlagung günstiger sein als die Zusammenveranlagung. Das kann dann der Fall sein, wenn Einkommensunterschiede zwischen den Ehepartner existieren. Die getrennte Veranlagung kann auch dann günstiger sein, wenn der Ehegatte mit geringeren Einkünften auch noch steuerfreie Einkünfte, wie zum Beispiel Arbeitslosengeld und Elterngeld bezogen hat. Aus diesem Grund sollte bei Ehegatten immer eine Prüfung durchgeführt werden, ob die getrennte oder die Zusammenveranlagung günstiger ist.

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