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Umsatzsteueränderungen ab 01. Januar 2010



(openPR) – Stuttgart, 01. Dezember 2009 – Bereits mit dem Jahressteuergesetz 2009 wurden einige Änderungen des Umsatzsteuergesetzes beschlossen, die am 01.01.2010 in Kraft treten werden. Diese Änderungen betreffen überwiegend Umsätze, die zwischen Unternehmern ausgeführt werden („B2B-Umsätze“). Für Umsätze an Privatpersonen gelten weitestgehend die bisherigen Regelungen.


Die grundlegendste Änderung besteht in der Verlagerung des Leistungsorts bei Dienstleistungen. Was bisher nur als Ausnahme existiert, wird ab dem 01.01.2010 zur Grundregel: Bei zwischenunternehmerischen Leistungen wird der Umsatz künftig prinzipiell dort versteuert, wo der Leistungsempfänger ansässig ist („Empfängerortsprinzip“). Ist der Leistungsempfänger im Ausland ansässig, so ist die sonstige Leistung im Ausland zu versteuern. Die Steuerschuldnerschaft geht in diesen Fällen auf den Leistungsempfänger über. Dieser hat den Umsatz in seiner Umsatzsteuervoranmeldung zu erfassen und die Umsatzsteuer abzuführen. In den Rechnungen solcher Dienstleistungen darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden und es ist auf den Ãœbergang der Steuerschuldnerschaft hinzuweisen.

Allerdings gibt es verschiedene Ausnahmen vom Empfängerortsprinzip. So sind Leistungen in Zusammenhang mit einem Grundstück an dem Ort steuerbar, an dem die Leistung ausgeführt wird. Die Versteuerung der kurzfristigen Vermietung von Beförderungsmitteln erfolgt dort, wo das Beförderungsmittel tatsächlich zur Verfügung gestellt wird (als kurzfristig wird hier ein Zeitraum von 30 Tagen angenommen). Bei Veranstaltungsleistungen und Personenbeförderungen erfolgt die Versteuerung wie bisher – am Ort der Tätigkeit bzw. nach der Beförderungsstrecke.

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.) verschafft Sicherheit darüber, ob der Empfänger einer unternehmerischen Tätigkeit nachgeht. Liegt eine USt-IdNr. des Leistungsempfängers vor, kann der Auftragnehmer davon ausgehen, dass der Empfänger die Leistung für sein Unternehmen in Anspruch nimmt. Die USt-IdNr. der Geschäftspartner sind jedoch regelmäßig auf Gültigkeit zu überprüfen (durch Abfrage beim Bundeszentralamt für Steuern). Der Unternehmer wird in Zukunft seine eigene USt-IdNr. und die des Leistungsempfängers in seinen Rechnungen angeben müssen.

Ähnlich wie bei den innergemeinschaftlichen Lieferungen muss ein Unternehmer ab 2010 eine Zusammenfassende Meldung für Leistungen abgeben, die dem Empfängerortsprinzip unterliegen. Hierin sind die USt-IdNr. aller Empfänger und die Bemessungsgrundlagen der zugehörigen Dienstleistungen aufzulisten. Außerdem sind künftig in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in den Umsatzsteuerjahreserklärungen die „innergemeinschaftlichen Dienstleistungen“ gesondert auszuweisen.

R.T.S. STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT MBH



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