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Telefon Ummeldekosten



(OpenPr) Mit bereits rechtskräftigem Urteil hat das Sozialgericht Speyer am 11.01.2010 entschieden, dass die ARGE Zweibrücken als Hartz IV-Behörde bei einem Umzug, für den sie die Ãœbernnahme der Umzugskosten vorher zugesichert hat, auch die Kosten für die Bereitstellung des neuen Telefonanschlusses zu übernehmen hat.


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Diese Kosten für den neuen Telefonanschluss sind neben der Anmietung eines Umzugwagens, der Beschaffung von Umzugskartons und Helferkosten Kosten, die im Rahmen des Umzugs notwendigerweise anfallen und unmittelbar oder mittelbar zum Umzug gehören.

Wie das Sozialgericht in dem Urteil auch anklingen lässt, gehören auch die Kosten für einen Post-Nachsendeauftrag zu diesen von der Hartz IV-Behörde zu erstattenden Umzugskosten. Das Sozialgericht hat die Berufung gegen das Urteil nicht zugelassen, so dass es rechtskräftig ist (Az. S 6 AS 239/08 des Sozialgericht Speyer).


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