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Steuerlicher Abzug von Trainingskosten als außergewöhnliche Belastung



Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Immer mehr Bürger haben arbeitsbedingt Verspannungen und andere Probleme mit ihrem Rücken. Oft nutzen sie die Möglichkeit, diesen z.B. mit einem Rückentraining im Fitnessstudio entgegen zu wirken. Manche Krankenkassen sind sogar bereit, einen Teil dieser Kosten zu erstatten. Unter bestimmten Umständen ist aber auch eine steuerliche Begünstigung möglich.



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Ein steuerlicher Abzug der Trainingskosten als außergewöhnliche Belastung ist nach dem Urteil des Finanzgerichts München vom 03.12.2008 leider nur unter ganz engen Voraussetzungen möglich. Vor dem Trainingsbeginn muss ein amts- oder vertrauensärztliches Gutachten die medizinische Notwendigkeit bestätigen und die Kostenübernahme mit der Krankenkasse geklärt sein. Dann muss das Ãœbungsprogramm auch noch von einer heilkundigen Person (z.B. Arzt) geleitet werden; ein Fitnesstrainer des Sportstudios genügt nicht.
Unter diesen Umständen müssen einfachere Möglichkeiten gesucht werden. Die VLH empfiehlt allen betroffenen Arbeitnehmern, ihren Arbeitgeber anzusprechen, weil dieser ja an der Arbeitsfähigkeit seiner Mitarbeiter interessiert ist. Deshalb dürfen Arbeitgeber seit 2008 auch Kosten für solche Rückentrainings übernehmen, ohne dass die Arbeitnehmer dafür Steuern und Sozialversicherung zahlen müssen. So können auch kleinere Betriebe z.B. einen Fitnesstrainer engagieren, der regelmäßig Rückenschulungen oder andere gesundheitsfördernde Maßnahmen im Betrieb durchführt. Abgabenfrei bleiben Kosten von bis zu 500 Euro pro Teilnehmer und Jahr. Möglich wäre auch, mit einem Heilpraktiker oder Sportstudio – als externem Dienstleister – einen Sonderkurs für die Belegschaft zu vereinbaren. Ein bloßer Zuschuss zur Mitgliedschaft in einem Fitnessstudio oder Sportverein kann aber leider nicht abgabenfrei gezahlt werden.


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Neben diesen organisierten Arbeitgeberleistungen zur Verbesserung des Gesundheitszustandes dürfen Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern „als Bonbon“ auch Sachbezüge bis zur Höhe von 44 Euro pro Monat abgabenfrei zuwenden. In der Praxis geschieht dies meist mit Gutscheinen für Sachen oder Dienstleistungen. Das können z.B. Tankgutscheine sein – aber z.B. auch Gutscheine für Massagen bei einem Physiotherapeuten. Wichtig: der Gutschein muss auf eine nach Art und Menge konkret benannte Sache lauten und es darf kein Geld- oder Höchstbetrag angegeben sein. Also z.B. „Gutschein über zwei halbstündige Rückentrainings in der Praxis X“, aber nicht „Gutschein über Rückentraining in der Praxis X im Wert von 40 Euro“.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.


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