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Steuerliche Folgen bei Trennung und Scheidung



Ehegatten können nur noch für das Jahr der Trennung zwischen der Zusammenveranlagung und der getrennten Veranlagung wählen.


Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten:
Unterhaltsleistungen an den geschiedenen oder dauerhaft getrennt lebenden Ehegatten sind bis zu 13.805 Euro im Kalenderjahr als Sonderausgaben abziehbar. Dies aber nur, wenn die zum Unterhalt verpflichtete Person dies mit Zustimmung der Empfängerin bzw. des Empfängers beantragt. Die Zustimmung ist erforderlich, da die Empfängerin bzw. der Empfänger die Unterhaltsleistungen dann versteuern muss.

Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen:
Die Unterhaltsleistungen an unterhaltsberechtigte Personen (geschiedene oder dauerhaft getrennt lebende Ehegatten und Kinder) können auch in begrenztem Umfang als außergewöhnliche Belastung abgezogen werden. Es gilt in diesem Fall der Höchstbetrag von 7.680 Euro im Kalenderjahr. Sollte die unterhaltene Person jedoch eigene Einkünfte oder Bezüge haben, so werden diese auf den Freibetrag der zum Unterhalt verpflichteten Person angerechnet. D.h. der Höchstbetrag vermindert sich entsprechend. Dies gilt jedoch nur, soweit die Einkünfte oder Bezüge 624 Euro im Kalenderjahr übersteigen. Die Empfängerin bzw. der Empfänger hat die Unterhaltsleistungen in diesem Fall nicht zu versteuern.

Steuerliche Freibeträge für Kinder:
Bei der Veranlagung zur Einkommensteuer prüft das Finanzamt bei jedem Elternteil, ob durch das halbe Kindergeld die gebotene Steuerfreistellung eines Einkommensbetrags in Höhe des halben Existenzminimums eines Kindes bewirkt wird. Diese Prüfung erfolgt unabhängig von der Behandlung beim jeweils anderen Elternteil .

Wird diese Wirkung nicht erzielt, werden grundsätzlich die halben Freibeträge für Kinder nachträglich bei der Veranlagung zur Einkommensteuer vom Finanzamt berücksichtigt.

Freibeträge werden übertragen:
Ist der nicht betreuende Elternteil zur Leistung von Unterhalt für seine Kinder verpflichtet und kommt er dieser individuellen Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen (d.h. zu mindestens 75 Prozent), nach, so hat dies Folgen. Der betreuende Elternteil kann nämlich die Ãœbertragung der Hälfte des Kinderfreibetrags beantragen, die eigentlich dem nicht betreuenden Elternteil zusteht. Die Ãœbertragung des Kinderfreibetrags zieht die Ãœbertragung des Freibetrags für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf eines Kindes automatisch nach sich.

Für minderjährige Kinder wird der Freibetrag für Betreuung, Erziehung oder Ausbildung unabhängig von der Unterhaltspflicht grundsätzlich beiden Elternteilen (je 1.080 €) gewährt. Jedoch kann ein Elternteil, wenn das Kind nur bei ihm gemeldet ist, eine Ãœbertragung des Freibetrages des anderen Elternteils auf sich beantragen. Entscheidend ist ausschließlich die Meldung des Kindes, die Höhe einer etwaigen Unterhaltszahlung ist unbeachtlich.

Entlastungsbetrag für Alleinerziehende:
Alleinerziehende, die allein stehend sind und zu deren Haushalt mindestens ein Kind gehört, für das ihnen ein Freibetrag für Kinder oder Kindergeld zusteht, erhalten einen steuerlichen Entlastungsbetrag in Höhe von 1.308 Euro jährlich. Der Entlastungsbetrag wird bei der Lohnsteuer in der Steuerklasse II berücksichtigt.



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