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Steueränderungsgesetz 2003



Zur Verabschiedung des Steueränderungsgesetzes 2003 durch den Deutschen Bundestag erklärt der stellvertretende Vorsitzende der SPD-Bundestagsfraktion, Joachim Poss: Heute hat der Deutsche Bundestag das Steueränderungsgesetz beschlossen. Bestandteil des Gesetzes ist auch eine erhebliche Vereinfachung des Steuerverfahrens für Arbeitnehmer und die Beseitigung eines steuerlichen Missbrauchs der Regelung des Paragrafen 3 b EStG, nach der steuerfreie Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit gezahlt werden können.

Künftig sollen Arbeitgeber Lohnsteuerbescheinigungen elektronisch an die Finanzämter übermitteln. Einen schriftlichen Abdruck dieser Bescheinigung kann der Arbeitnehmer zur Grundlage seiner Einkommensteuererklärung nehmen. Er muss dafür in der Regel einige zusaetzliche Angaben machen. Damit wird quasi eine Steuererklärung auf der Postkarte möglich.

In Nordrhein-Westfalen wird dieses vereinfachte Verfahren bereits in einigen Finanzämtern (zum Beispiel Herne und Geldern) mit guten Erfahrungen erprobt. Es liegt daher jetzt an den Bundesländern, ob sie flächendeckend die Chance fuer eine spürbare Vereinfachung der Steuererklärung aufgreifen, die für Arbeitnehmer wichtiger ist, als eine Vereinfachung des materiellen Steuerrechts.

Die vor einigen Monaten durch den Fussball-Bundesligaverein Borussia Dortmund bekannt gewordene und zum Teil im Sport offensichtlich gängige Praxis, Anteile der Gehälter von Profisportlern als Sonntags- und Nachtzuschläge steuerfrei auszuzahlen, wird abgestellt. Die steuerliche Begünstigung des Grundlohns wird auf einen Betrag von 50 Euro pro Stunde begrenzt. Das führt einerseits dazu, dass der Großteil der zum Teil immens hohen Gehälter von Profisportlern aber auch anderen Steuerpflichtigen mit Spitzeneinkommen nicht mehr steuerlich begünstigt, andererseits aber die Steuerfreiheit der Zuschläge selbst für die Steuerpflichtigen, für die diese Vorschrift gedacht ist, nicht in Frage gestellt wird.

Wer ein weit überdurchschnittliches Gehalt bekommt, und davon kann man oberhalb von 8.000 Euro sprechen, der kann nicht ernsthaft auch noch eine steuerliche Begünstigung auf Kosten der Allgemeinheit für gelegentliche Arbeit nach 20 Uhr oder auch sonntags verlangen. Nur das oberhalb dieser Grenze liegende Gehalt ist allerdings von der Regelung betroffen. Inklusive etwaiger steuerfreier Zuschläge kann das Gesamtgehalt daher auch höher sein.

SPD-Bundestagsfraktion Internet: www.spdfraktion.de



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