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Steuer CD – Selbstanzeige



(openPR) Wie die Medien berichteten, hat das Finanzministerium NRW Bedienstete des Steuerfahndungsdienstes des Finanzamts Wuppertal angewiesen, sich kurzfristig in Frankreich mit dem Verkäufer der Daten zu treffen. Soweit derzeitig bekannt ist, handelt es sich um Kundendaten der Credit Suisse Group AG.


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Daher ist es nicht auszuschliessen, dass sich der Datenträger bereits im Besitz der deutschen Finanzverwaltung befindet.

Nach einer Tatentdeckung ist eine strafbefreiende Wirkung einer Selbstanzeige ausgeschlossen, §371 Abs. 2 Ziffer 2 Abgabenordnung. Allerdings haben in der Vergangenheit die Strafverfolgungsbehörden hinsichtlich des Entdeckungszeitpunktes nicht auf den Zeitpunkt abgestellt, zu dem die Finanzverwaltung in den Besitz des jeweiligen Datenträgers gelangt war. Vielmehr haben Finanzbehörden bisher auf den jeweiligen Zeitpunkt abgestellt, zu welchem sie gegen den individuellen Steuerpflichtigen intern ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet haben (Aktenvermerk gemäß Â§ 397 AO). Dieser Zeitpunkt ist früher als das Bekanntgeben dieser Verfahrenseinleitung durch die Behörden an den Steuerpflichtigen.


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Eine Selbstanzeige nach objektiver Tatentdeckung hat allerdings immer noch eine deutlich strafmindernde Wirkung, erklärt der Essener Steuerberater und Geschäftsführer der DS Deutsche Steuerberatungsgesellschaft Lothar Pues.

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