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Schwarzarbeit steigt an, Unwissenheit schützt nicht vor Strafe



Während in der Wirtschaftskrise immer mehr Traditionsunternehmen Insolvenz anmelden und Arbeitsplätze rar sind, boomt die Schwarzarbeit in Deutschland. Im vergangenen Jahr ist die Schattenwirtschaft nach Schätzung von Experten um fünf bis sechs Milliarden Euro auf insgesamt rund 253 Milliarden Euro gestiegen.



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Für dieses Jahr wird wegen der steigenden Arbeitslosenzahlen eine weitere Zunahme um fünf bis acht Milliarden Euro erwartet. Den Fiskus und die Sozialkassen kostet das jährlich zwischen 20 und 25 Milliarden Euro. Aber die Kontrollen durch den zuständigen Zoll nehmen zu. Wer als Auftraggeber sicher gehen will, tut gut daran, sich im Vorfeld umfassend zu informieren und beraten zu lassen.
Schwarzarbeit ist kein Kavaliersdelikt, sondern handfeste Wirtschaftskriminalität,
die dem Gemeinwesen enorm schadet. „Daher hat der Gesetzgeber in den vergangenen Jahren die Regelungen zur Bekämpfung von Schwarzarbeit zunehmend verschärft“, warnt der renommierte Münchner Rechtsanwalt Dr. Klaus Höchstetter, Fachanwalt für Steuerrecht und für Strafrecht und Anwalt für Wirtschaftsrecht. „Den Zollbehörden wurden in diesem Zusammenhang neue Befugnisse übertragen, sie führen unter der Bezeichnung ‚Finanzkontrolle Schwarzarbeit’ flächendeckend Kontrollen durch.“


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Der Schwerpunkt der behördlichen Kontrollen liegt in Bereichen, in denen verstärkt Schwarzarbeit vermutet wird, so etwa im Baugewerbe, in der Hotel- und Gaststättenbranche, im Dienstleistungsgewerbe (etwa Friseure, Gebäudereinigung) und in der Transport- und Logistikbranche. Aber auch im IT-Bereich wird in letzter Zeit verstärkt kontrolliert, ob es sich bei Kooperationen mit selbstständigen Subunternehmern nicht in Wahrheit um eine abhängige Beschäftigung (Scheinselbständigkeit) und damit um Schwarzarbeit handelt. Mehr als 5000 Zollfahnder sind im ganzen Land unterwegs. Sie überprüfen – ohne Voranmeldung –, ob Sozialleistungen zu Unrecht bezogen werden, ob bei ausländischen Arbeitnehmern alle erforderlichen Genehmigungen vorliegen, ob ausländische Arbeitnehmer zu den gleichen Bedingungen beschäftigt werden wie deutsche Beschäftigte, ob die Arbeitgeber ihren Meldepflichten nachkommen und ob sie die Arbeitsbedingungen nach dem Arbeitnehmerentsendegesetz einhalten. „Bei der Kontrolle zeigt sich, ob der Auftraggeber seine Arbeitnehmer bzw. Subunternehmer genau genug überprüft hat und seinen Verpflichtungen nachgekommen ist“, sagt Dr. Höchstetter. „In dieser Situation hat der Auftraggeber alle Pflichten, der Staat alle Rechte. Sowohl die Arbeitgeber als auch die Arbeitnehmer sind gesetzlich verpflichtet, bei den Kontrollen mitzuwirken, die erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die benötigten Unterlagen vorzulegen.“ Die Beschäftigten der Finanzkontrolle Schwarzarbeit sind nicht nur befugt, die Identität von Personen festzustellen und erste Vernehmungen durchzuführen, sondern sie dürfen auch Beweismittel sicherstellen, Durchsuchungen durchführen und bei Straftaten die Täter vorläufig festnehmen.

„Schwarzarbeit liegt vor, wenn ein Arbeitgeber Arbeitnehmer beschäftigt, ohne seinen steuerlichen und/oder sozialversicherungsrechtlichen Pflichten nachzukommen, bei Scheinselbstständigkeit oder wenn jemand Sozialleistungen wie Arbeitslosengeld oder Hartz IV bezieht und eine Beschäftigung aufnimmt, ohne dies dem zuständigen Leistungsträger mitzuteilen“, erklärt Dr. Klaus Höchstetter. „Auch die Ausübung eines Gewerbes ohne Gewerbeanmeldung oder die Ausübung eines Handwerks ohne Eintrag in die Handwerksrolle sind Delikte der Schwarzarbeit. Bei der Aufdeckung von Schwarzarbeit oder illegaler Beschäftigung müssen Arbeitgeber mit hohen Geldstrafen oder bis zu mehrjährigen Haftstrafen rechnen.“ Wer zu Unrecht staatliche Unterstützung bezieht, muss mit einem Strafverfahren rechnen. Vorenthaltene Löhne müssen nachgezahlt werden; vorenthaltene Sozialbeiträge können bis zu 30 Jahre lang nachgefordert werde, Steuern zehn Jahre lang. Auch wer einen Subunternehmer beschäftigt, ist in der Pflicht und muss sicherstellen, dass dieser sich an die Vorschriften hält. Der Auftraggeber ist daher gut beraten, schon die Angebote der Bieter auf realistische Stundenverrechnungssätze und Leistungsmengen zu prüfen. Fachverbände und Beratungsunternehmen helfen bei der Einschätzung. Nur wenn realistisch kalkuliert wurde, können auch die Mindestlöhne bezahlt werden. „Wenn ein Subunternehmer gefunden ist, sollte der Auftraggeber auf jeden Fall auf einer Regelung im Vertrag bestehen, die das ausführende Unternehmen hinsichtlich der Nachweise über Stundenaufzeichnungen, Löhne, Sozialbeiträge usw. in die Verantwortung nimmt und zur Unterlageneinsicht verpflichtet“, rät Dr. Klaus Höchstetter. Wer sich absichern will, sollte bei der Formulierung des Vertrags und bei allen anderen unklaren Fragen einen spezialisierten Rechtsanwalt hinzuziehen.


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Auch wenn Schwarzarbeit bereits aufgedeckt wurde, sollte der Betroffene unbedingt anwaltlichen Rat bezüglich des weiteren Verfahrens einholen, da sowohl strafrechtliche Ahndung als auch finanzielle Rückforderungsansprüche im Raum stehen und der Versuch, im Alleingang mit den Behörden zu einer Klärung zu kommen, oft weitere Probleme schafft. Ein erfahrener Rechtsanwalt kann bei der Schadensbegrenzung helfen. So ist es in manchen Fällen etwa möglich, einen „Schwarzarbeiter“ fest anzustellen, sofern ein ordentliches Arbeitsverhältnis begründet wird und die entsprechenden gesetzlichen Abgaben und Steuern geleistet werden.

Quelle: openPR



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