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Schenkungssteuer berechnen



Die Erbschaftsteuer wird nach folgenden Steuersätzen erhoben:

Beispiel:
A schenkt seinem Bruder B 25.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrags von 10.300,00 € beträgt die Steuer 12 v. H. (Steuerklasse II) von 14.700,00 €= 1.764,00 €.

Wert des steuer-
pflichtigen Erwerbs
bis einschließlich

Vom Hundertsatz
in der Steuerklasse

Euro

I

II

III

52.000

7

12

17

256.000

11

17

23

512.000

15

22

29

5.113.000

19

27

35

12.783.000

23

32

41

25.565.000

27

37

47

über 25.565.000

30

40

50

Beispiel:
A verstirbt und hinterlässt 25.000,00 €. Alleinerbe ist sein Bruder B, der die Beerdigungskosten trägt. Neben dem persönlichen Freibetrag von 10.300,00 € wird B auch der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten in Höhe von 10.300,00 € gewährt. Nach Abzug der Freibeträge hat B für den verbleibenden Erwerb von 4.400,00 € eine Erbschaftsteuer i. H. v. 528,00 € zu zahlen (= 12 v. H. von 4.400,00 €)

Beispiel:
Sohn A schenkt seinem Vater V 60.000,00 €. Nach Abzug des Freibetrages von 10.300,00 € fällt bei der Steuerklasse II Schenkungsteuer i. H. v. 5964,00 € (12 v. H. von 49700,00 €) an.

Beispiel:
Sohn A verstirbt. Alleinerbin ist seine Mutter (die auch die Beerdigungskosten trägt). Sohn A hinterlässt ein Sparguthaben von 113.500,00 €. Der persönliche Freibetrag in Todesfällen beträgt hier 51.200,00 €. Ferner ist der Pauschbetrag für Nachlassverbindlichkeiten i. H. v. 10.300,00 € abzuziehen. Die Steuer wird nach Steuerklasse I bemessen und beträgt 7 v. H. von 52.000,00 € = 3.640,00 €.

Abwandlung:
Hätte der Sohn in dem vorgehenden Beispiel ein Sparguthaben von 114.000,00 € (also 500,00 € mehr) hinterlassen, würde der steuerpflichtige Erwerb nach Abzug der Freibeträge 52.500,00 € betragen. Der Steuersatz in dieser Stufe der Tabelle würde 11 v. H. (statt 7 v. H.) betragen, so dass eine Steuer in Höhe von 5.775,00 € entstehen würde. Das Erbschaftsteuergesetz hat in diesen Fällen eine Härteausgleichsregelung vorgesehen, die in diesem Fall zu einer Steuer i. H. v. 3.890,00 € führt.

Sollten Sie Fragen zur Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer haben, wird empfohlen sich an die Erbschaftsteuerfinanzämter oder einem Steuerberater zu wenden.



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