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Richtig Schenken



Hamburg (ots) – Die Motive für lebzeitige Schenkungen sind vielfältig. „Häufig wollen Eltern ihren Kindern eine Starthilfe zukommen lassen, manche wollen sich mit der Schenkung von Verwaltungslasten befreien, die meisten wollen Steuern sparen“, weiß Notar Michael Uerlings, Pressesprecher der Rheinischen Notarkammer. Oft geht es auch darum, Pflichtteilsansprüchen Angehöriger zuvor zu kommen. Der Vorteil: Das Vermögen wird zu einem Zeitpunkt verteilt, zu dem man noch die Kontrolle hat! So hofft der Schenker Streit unter den späteren Erben zu vermeiden. Damit sich dieser Wunsch jedoch nicht in sein Gegenteil verkehrt, ist auf einige rechtliche Fallstricke zu achten.


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Ãœbertragen Eltern ihr Haus auf eines ihrer Kinder, damit es sie in der Unterhaltung entlastet, stellt sich die Frage, ob sich das beschenkte Kind im Erbfall den Wert des Hauses auf seinen Erbteil anrechnen lassen muss oder ob es gegenüber den anderen Kindern privilegiert sein soll, indem es das Haus zusätzlich erhält. „Die Eltern müssen dies bereits bei der Ãœbertragung eindeutig klarstellen“, erklärt Uerlings. Werden keine klaren Bestimmungen zur Anrechenbarkeit getroffen, entbrennt Streit darüber, was von den Eltern tatsächlich gewollt war. „Manch Erblasser würde sich im Grabe umdrehen, wenn er sehen könnte, welchen Ärger er unter seinen Kindern angerichtet hat, obwohl er doch nur das Beste wollte“, so Uerlings.

Ein ähnliches Problem der Berücksichtigung von Schenkungen stellt sich auch im Hinblick auf Pflichtteilsansprüche. Ein Beispiel: Eine Mutter macht einem ihrer Kinder ein Geschenk und setzt das andere zum Ausgleich dafür zu ihrem Alleinerben ein. Hier steht dem beschenkten Kind im Erbfall trotz der Schenkung ein Pflichtteilsanspruch zu. Es stellt sich aber die Frage, ob das Geschenk den Pflichtteilsanspruch schmälert. „Auch dies hängt von den Bestimmungen der Mutter ab, welche diese bei der Schenkung getroffen hat.“, weiß Uerlings. Verkompliziert wird die Lage beim Pflichtteil dadurch, dass zwischen Ausgleichung und Anrechnung unterschieden wird, die auch nebeneinander in Betracht kommen. Für den Laien sind diese Unterschiede kaum nachvollziehbar, so dass oftmals eine Beratung durch einen Fachmann unerlässlich ist. Uerlings: „Ein Notar hätte auch auf die Möglichkeit eines Pflichtteilsverzichts des beschenkten Kindes im Gegenzug für die Schenkung hingewiesen.“

Der meiste Zündstoff besteht bei Schenkungen, mit denen Pflichtteilsansprüche geschmälert werden sollen. Wer mit Schenkungen seinem Nachlass Masse entziehen will, muss wissen, dass es eine so genannte Pflichtteilsergänzung gibt. Der Wert des Geschenks wird dem Nachlass zur Berechnung des Pflichtteils wieder hinzugerechnet, wenn zwischen Erbfall und Schenkung nicht mehr als zehn Jahre vergangen sind. Der zu berücksichtigende Wert der Schenkung wird für jedes Jahr, das seit der Schenkung vergangen ist, um 1/10 reduziert. Unbekannt ist aber vielfach, dass die Zehn-Jahresfrist überhaupt nicht zu laufen beginnt, wenn sich der Schenker etwa einen Nießbrauch an dem geschenkten Gegenstand vorbehält. „Die Ãœberraschung ist dann groß, wenn plötzlich eine Pflichtteilsergänzung gegen den Erben geltend gemacht wird, obwohl die Schenkung mehr als zehn Jahre zurückliegt.“, erklärt Uerlings. Schenkungen an einen Ehepartner schließlich helfen im Regelfall überhaupt nicht weiter, da unter Eheleuten die Zehn-Jahresfrist erst mit Auflösung der Ehe zu laufen beginnt. Bleibt diese bis zum Tod des Erblassers bestehen, ist der Wert des Geschenks für die Pflichtteilsberechnung in voller Höhe zu veranschlagen.

März 2011: Falls Sie den Zitatgeber der Rheinischen Notarkammer durch einen anderen Experten ersetzen möchten, beziehen Sie sich bitte auf folgende Namen: Frau Eliane Schuller von der Landesnotarkammer Bayern, Herrn Daniel Wassmann von der Notarkammer Pfalz, Herrn Hayo Schapp von der Hamburgischen Notarkammer, Herrn Dr. Steffen Breßler von der Notarkammer Koblenz sowie Herrn Dr. Thomas Diehn von der Bundesnotarkammer.

Sollten Sie Interesse an weiteren Informationen zu diesem Thema haben, freuen wir uns, wenn Sie uns kontaktieren.

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