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Miet- und Verpflegungskosten bei krankheitsbedingtem Heimaufenthalt abzugsfähig!



Bei einem durch Krankheit veranlassten Aufenthalt in einem Alters- oder- Pflegeheim waren die Kosten der Unterbringung als außergewöhnliche Belastung bisher lediglich dann abziehbar, wenn eine ständige Pflegebedürftigkeit bestand und zusätzlich Pflegekosten abgerechnet wurden oder wenn ein Schwerbehindertenausweis mit den Merkzeichen „H“ oder „Bl“ vorlag (BFH Urteil vom 18.12.2008, Az.: III R 12/07).

Der VI. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) ist jetzt in seinem Urteil vom 13.10.2010 (Az.: VI R 38/09) von diesen eigenen strengen Grundsätzen zugunsten der Betroffenen abgewichen und bestätigte eine Entscheidung des Finanzgerichts, wonach die Miet- und Verpflegungskosten abzüglich einer Haushaltsersparnis als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden können.

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Anders als der altersbedingte Aufenthalt führe die krankheitsbedingte Unterbringung in einem Alters- oder Pflegeheim zu Krankheitskosten, die als außergewöhnliche Belastung gemäß § 33 Einkommensteuergesetz abgezogen werden könnten. Pflegebedürftigkeit sei keine Voraussetzung für den Abzug, wenn – wie im anhängigen Verfahren – aufgrund ärztlicher Bescheinigungen festgestellt werden könne, dass der Heimaufenthalt infolge einer Erkrankung notwendig gewesen sei.

Weitergehende Tipps hierzu geben die Lohnsteuerhilfevereine. Informationen über nächstgelegene Beratungsstellen erhält man beim Bundesverband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. unter folgender Telefon-Nummer 030 / 3010 8610 oder im Internet unter www.bdl-online.de unter der Rubrik Verzeichnis.

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