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Kapitalertragssteuer


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Was ist eine Kapitalertragssteuer ?
Die Erträge aus den Kapitalanlagen unterliegen in Deutschland der Einkommensteuer. Die Einkommenssteuer entfällt auf die Zinserträge und wird von den Finanzbehörden zumeist direkt an der Quelle als prozentualer Abschlag eingefordert.
Dabei sind die Gläubiger der Zinserträge, wie Banken, Versicherungen oder Kapitalanlagegesellschaften, als Steuerschuldner für die korrekte Einbehaltung und Abführung an die Finanzbehörden verantwortlich.

Welcher Steuersatz wird bei Einnahmen erhoben ?
Für Dividenden aus Kapitalanlagen, wie zum Beispiel die Aktiendividende müssen in Deutschland 20 Prozent an Kapitalertragssteuer an den Fiskus abgeführt werden, für Zinsen aus Kapitalanlagen 30 Prozent und für Tafelgeschäfte satte 35 Prozent. Zusätzlich sind auch jeweils 5,5% Solidaritätszuschlag erforderlich. Verschenkt wird hier also durch das Finanzamt nichts.

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Man kann also pauschal sagen, dass die Kapitalertragssteuer als eine Art Steuervorauszahlung an zuzusehen ist , weil die erwirtschafteten Zinserträge im Veranlagungsverfahren dem Steuersatz des Empfängers unterworfen werden. Die schon bereits gezahlte Kapitalertragsteuer, wird dann als Vorauszahlung angerechnet.

Freistellungsauftrag und der Sparerfreibetrag
Die Kapitalertragssteuer wird in jedem Fall nicht erhoben werden, wenn ein Freistellungsauftrag oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung rechtzeitig vorliegt. Der Freistellungsauftrag ist dabei an die Höchstbeträge des Sparerfreibetrages gebunden. Der Sparerfreibetrag gilt dabei insbesondere für Einkünfte aus Zinsen und für Gewinne aus Kapitallebens- und Privatrentenversicherungen, die nach 2004 abgeschlossen wurden.

Der Freibetrag gilt pro Jahr in einer Höhe von 1.370 Euro (2.740 Euro für Verheiratete) zuzüglich eines Pauschbetrages für Werbungskosten in Höhe von 51 Euro (102 Euro für Verheiratete). Insgesamt werden Zinserträge dann erst ab einer Höhe von 1.421 Euro (1.370 + 51) und bei Verheirateten in Höhe von 2.842 Euro pro Jahr steuerpflichtig.

Wo muss ich den Freistellungsauftrag einreichen ?
Um zu vermeiden, dass das Finanzamt 30 Prozent Zinsabschlagssteuer (Tafelgeschäfte 35%) einbehält, müssen Freistellungsaufträge an die jeweiligen Banken oder Fondsgesellschaften erteilt werden. Dabei muss aber darauf geachtet werden, dass die Summe der Freistellungsaufträge nicht den Sparerfreibetrag überschreitet.

Was ist eine Zinsabschlagssteuer ?
Der Begriff „Zinsabschlagsteuer oder Zinssteuer“ wird im Einkommenssteuerrecht nicht verwendet, lediglich in der breiten Öffentlichkeit hat sich der Begriff eingebürgert. Korrekterweise ist der Zinsabschlag bereits eine Steuer, von der nicht noch einmal eine Steuer abgezogen werden kann. Deshalb wäre der Begriff „Zinssteuer“ passender. Worum geht es? Grundsätzlich sind die Zinsen, die Ihr Erspartes Jahr für Jahr abwirft, steuerpflichtig. Die Banken führen automatisch am Ende eines Quartals 30 Prozent der aufgelaufenen Zinsen ans Finanzamt ab. Um diejenigen mit einem eher niedrigen Vermögen zu schützen, hat der Staat aber einen Freibetrag eingeführt, bis zu dem die so genannte Zinsertragssteuer entfällt.
Wenn die Zinseinnahmen im Jahr 801 Euro (genau genommen sind es 750 Euro Sparerfreibetrag plus 51 Euro Werbungskostenpauschale) nicht überschreiten, dann müssen Sie keine Zinsertragssteuer bezahlen. Ehepaare, die zusammen veranlagt werden, wird ein gemeinsamer Sparer-Freibetrag von 1602 Euro (inkl. Werbungskostenpauschale) gewährt.

Wenn Sie also beispielsweise ein Sparonto bei der Bank hat und dort drei Prozent Zinsen auf einen Sparbetrag von 25.000 Euro bekommt, laufen in einem Jahr 750 Euro an Zinsen auf. Wer nun der Bank einen Freistellungsauftrag über die ganze Summe von 801 Euro erteilt muss keine Steuern auf diese Zinsen zahlen.

Wer das allerdings nicht macht, dem fehlen dann 225 Euro auf dem Konto, die automatisch von der Bank abgeführt werden. Man kann den Freibetrag auch bei mehreren Banken aufteilen, wenn man mehrere Konten hat, die Zinsen abwerfen, dürfen aber den Maximal-Betrag dabei nicht überschreiten.

Selbst wer bisher den Freistellungsauftrag erteilt gehabt hat, muss aufpassen. Denn seit 1. Januar ist der zulässige Betrag auf die genannten 801 Euro reduziert worden (von zuvor 1421 Euro). Sparer, die mehrere Sparkonten haben und bisher den Freibetrag nicht ausgeschöpft haben, müssen jetzt noch genauer rechnen und ggf. die Aufteilung neu gewichten. Sie können bei Ihrer Bank jederzeit eine entsprechende Veränderung vornehmen, allerdings nicht rückwirkend.

Wer keinen Freistellungsauftrag erteilt hat, der kann sich die vorausgezahlten Zinsen bei der Steuererklärung zurückholen, wenn Sie dort den Bogen „Einkünfte aus Kapitalvermögen“ ausfüllen. Sie können dort die vorausbezahlten Beträge in vollem Umfang zurückfordern, wenn sie die Freigrenze nicht überschritten haben. Darüber hinausgehende Erträge werden übrigens nicht automatisch mit 30 Prozent sondern mit dem persönlichen Steuersatz versteuert.

Das heißt aber umgekehrt auch, dass diejenigen, die keine Steuererklärung machen (müssen) bzw. diejenigen, die in der Steuererklärung keine Einkünfte aus Kapitalvermögen angeben, die vorausbezahlten Beträge nicht zurück bekommen und so tatsächlich einen Vermögensverlust haben.

Der Freibetrag dient also letztlich dem Abbau des Verwaltungsaufwands, weil diejenigen, die unter dem Freibetrag bleiben, nicht der Einkommenssteuer und die Steuer somit weder eingezogen noch anschließend eine Rückerstattung gemacht werden muss.

Ebenfalls der Kapitalertragssteuer unterliegen im übrigen Dividenden inländischer Aktiengesellschaften. Diese werde mit 20 Prozent versteuert.

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