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Gewerbesteuer



Gewerbe
Die Gewerbesteuer ist eine Steuer, die auf die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebes erhoben wird. Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbstständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer.

Steuerpflichtig sind Gewerbebetriebe
Besteuert werden gewerbliche Unternehmen im Sinne des Einkommensteuerrechts, also gewerblich tätige Einzelunternehmen und Personengesellschaften. Freiberufliche oder andere nichtgewerbliche selbständige Tätigkeiten unterliegen nicht der Gewerbesteuer (siehe dazu aber unten: Reformvorschläge). Eine Kapitalgesellschaft ist ein Gewerbebetrieb kraft Rechtsform und unterliegt immer der Gewerbesteuer. Land- und Forstwirtschaftliche Betriebe werden nur besteuert, wenn sie im Handelsregister eingetragen sind oder der Umsatz, der mit gewerblichen Dienstleistungen erzielt wird, 5.000 € übersteigt. Dabei ist für natürliche Personen und Personengesellschaften ein Freibetrag von 24.500 € zu berücksichtigen. Für Gewerbeerträge bis 72.500 € gelten für diese Gruppe weiterhin ermäßigte Steuermesszahlen.

Bemessungsgrundlage ist der Gewerbeertrag
Gewerbeertrag ist der nach Einkommensteuerrecht bzw. Körperschaftsteuerrecht zu bestimmende Gewinn, der im Einzelfall um bestimmte Beträge vermehrt (Hinzurechnungen, § 8 GewStG) oder vermindert (Kürzungen, § 9 GewStG) wird. Sowohl Hinzurechnungen als auch Kürzungen verfolgen verschiedene Ziele, die teilweise damit begründet werden, dass die Bemessungsgrundlage die objektive Ertragskraft eines Gewerbebetriebs abbilden soll. Eine klare Definition dieses Begriffs fehlt jedoch, so dass umstritten bleibt, welche Hinzurechnungen bzw. Kürzungen mit diesem Ziel begründet werden können.

Hinzurechnungen
Als wesentlichste Hinzurechnung ist die hälftige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen zu nennen; gewerbesteuerlich mindern bezahlte Zinsen auf langfristige Kredite den Gewerbeertrag nur zur Hälfte (bei einem EBIT von 200 werden Zinsen in Höhe von 100 gezahlt, der Gewinn beträgt also 100, der Gewerbeertrag allerdings 150).
Ursprünglich sah diese Vorschrift eine vollständige Hinzurechnung von Dauerschuldzinsen vor, d.h. Zinszahlungen minderten den Gewerbeertrag überhaupt nicht. Damit wurde eine Gleichbehandlung von Eigenfinanzierung und Fremdfinanzierung angestrebt, da (kalkulatorische) Zinsen auf das Eigenkapital die Bemessungsgrundlage auch nicht mindern. Dieser Anspruch wurde aus dem Ziel der Besteuerung der objektiven Ertragskraft abgeleitet. Durch Gesetzesänderung wurde dies jedoch auf 60 % (ab 1983) bzw. 50 % (ab 1984) begrenzt.
Eine weitere Hinzurechnung mit großer wirtschaftlicher Bedeutung ist die hälftige Hinzurechnung von Miet- und Pachtzinsen nach § 8 Nr. 7 GewStG. Um dem Objektsteuercharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, soll pauschalisiert eine Gleichbehandlung von Unternehmen, die selbst erworbene und im (zivilrechtlichen und wirtschaftlichen) Eigentum stehende Wirtschaftsgüter einsetzen, und von Unternehmen, die diese Wirtschaftsgüter mieten und bei denen die Mietzahlungen den Gewinn mindern, erreicht werden. Die nur halbe Hinzurechnung soll dabei berücksichtigen, dass für die im Eigentum stehenden Wirtschaftsgüter zumindest die Abschreibungen den Gewinn mindern. Allerdings kommt diese Vorschrift nach dem Wortlaut des Gesetzes nur dann zur Anwendung, wenn die Miet- und Pachtzahlungen nicht bereits beim Empfänger dieser Zahlungen (also in der Regel dem Leasinggeber) der Gewerbesteuer unterliegen. Damit soll eine Doppelbelastung mit Gewerbesteuer vermieden werden. Wegen der daraus resultierenden Ungleichbehandlung von deutschen und ausländischen Unternehmen (die nicht der Gewerbesteuer unterliegen) und der damit einhergehenden Beschränkung des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs hat der EuGH diese Vorschrift in seiner Eurowinks-Entscheidung allerdings für EG-rechtswidrig erklärt.

Kürzungen
Durch die Kürzungen soll eine mehrfache Belastung mit Realsteuern vermieden werden. So wird der Gewerbeertrag beispielsweise um einen Teil des Einheitswerts von betrieblichen Grundstücken gekürzt, da diese bereits der Grundsteuer unterliegen. Daneben werden insbesondere Gewinnanteile aus qualifizierten Beteiligungen (mehr als 10 % Anteil) gekürzt, da diese bereits auf Ebene der ausschüttenden Kapitalgesellschaft der Gewerbesteuer unterlagen. Ãœberdies werden, um dem Inlandscharakter der Gewerbesteuer Rechnung zu tragen, ausländische Gewinnanteile gekürzt.

Finanzamt setzt Messbetrag fest
Ausgehend vom Gewerbeertrag des Unternehmens wird ein Steuermessbetrag ermittelt. Dazu wird der Gewerbeertrag mit der Steuermesszahl multipliziert. Die Steuermesszahl beträgt für Kapitalgesellschaften 5%. Bei Einzelunternehmen und Personengesellschaften ist der Gewerbeertrag zunächst um einen Freibetrag von 24.500 € zu kürzen. Für den verbleibenden Gewerbeertrag gilt ein Staffeltarif, der beginnend mit einer Steuermesszahl von 1% für die ersten 12.000 € in 12.000 €-Schritten um jeweils einen Prozentpunkt bis auf 5% ansteigt (ab 72.500 € Gewerbeertrag).
Beispiel: Gewerbeertrag 100.500 €
Freibetrag 24.500 € Messbetrag 0 €
1. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 1% = Messbetrag 120 €
2. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 2% = Messbetrag 240 €
3. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 3% = Messbetrag 360 €
4. Stufe: 12.000 € x Steuermesszahl 4% = Messbetrag 480 €
5. Stufe: 28.000 € x Steuermesszahl 5% = Messbetrag 1.400 €
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Messbetrag insgesamt = 2.600 €
Freibetrag und Staffeltarif (ab einem Gewerbeertrag von ca. 75.000 € entspricht der Staffeltarif einem zusätzlichen Freibetrag von 24.000 €) sollen kompensieren, dass Einzelunternehmen und Personengesellschaften keinen Unternehmerlohn steuermindernd geltend machen können. Bei einer Kapitalgesellschaft ist dagegen das Geschäftsführergehalt Lohnaufwand und mindert somit den Gewerbeertrag.

Gemeinde setzt die Gewerbesteuer fest
Die Hebesätze werden von den Gemeinden festgelegt.
Beispiel wie oben: Messbetrag x Hebesatz = Gewerbesteuer
2.600 € x 400% = 10.400 €
Das Recht zur Festlegung des Hebesatzes (oder einer anderen, neu zu schaffenden „wirtschaftskraftbezogenen Steuer“) ist den Gemeinden grundgesetzlich garantiert. Seit 2004 beträgt der Hebesatz mindestens 200, es sei denn die Gemeinde setzt einen höheren Hebesatz fest. Damit will der Gesetzgeber sog. Gewerbesteueroasen (zum Beispiel Norderfriedrichskoog, die lange Zeit einen Hebesatz von Null hatte) verhindern. Meistens sind die Hebesätze von Großstädten höher als im Umland (München hat einen Hebesatz von 490, die meisten Gemeinden im Umland liegen zwischen 300 und 400).

Durch die Festlegung des Hebesatzes hat die Gemeinde einen politischen Handlungsrahmen zur Ansiedlung oder ggf. auch Abschreckung von Gewerbebetrieben in der Hand. Ein niedriger Hebesatz ist eines von mehreren Entscheidungskriterien zur Standortfrage. Der niedrige Hebesatz ist zwar positives Ansiedlungskriterium, aber für die Gemeinde mit niedrigeren Steuereinnahmen verbunden. Hohe Hebesätze können zu Abwanderungstendenzen führen, haben aber auch höhere Steuereinnahmen zur Folge. Die für die jeweilige Gemeinde richtige Abwägung zu finden, ist dem Geschick der politisch Handelnden überlassen.
Hat das Unternehmen Betriebsstätten in mehreren Gemeinden, muss der Steuermessbetrag auf die einzelnen Gemeinden verteilt werden (Zerlegung). Zerlegungsmaßstab sind die in den einzelnen Gemeinden anfallenden Arbeitslöhne (Steuerzerlegung). Ãœber die Zerlegung ergeht der Zerlegungsbescheid des zuständigen Finanzamtes (§§ 28 ff GewStG).

Beziehungen zu anderen Steuern
Während zwar die Bemessungsgrundlage der Gewerbesteuer auf der Bemessungsgrundlage der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer beruht, hat die Gewerbesteuer wiederum auch Auswirkungen auf diese Steuern: Bei der Ermittlung des Gewerbeertrags (und anschließend wiederum des Gewinns für die Zwecke der Einkommen- bzw. Körperschaftsteuer) ist die gezahlte Gewerbesteuer als Betriebsausgabe abzugsfähig (In-Sich-Abzugsfähigkeit). Wird bei einem Gewinn und Gewerbeertrag vor Gewerbesteuer (keine Hinzurechnungen bzw. Kürzungen) von z. B. 600 Gewerbesteuer in Höhe von 100 bezahlt (Hebesatz=400), so ist anschließend nur noch 600-100=500 der Körperschaft- bzw. Einkommensteuer zu unterwerfen.
In der Bilanz muss das Unternehmen für die Gewerbesteuerzahlung eine Rückstellung bilden. Zu diesem Zweck kann die Gewerbesteuer vereinfachend nach der 5/6 Methode: GewStRückstellung = GewE * 0,05 * h /6*5 oder mathematisch genau nach obigen Formeln ermittelt werden.
Dadurch wird berücksichtigt, dass die Gewerbesteuer Betriebsausgabe ist und ihre eigene Bemessungsgrundlage mindert. Für einen Hebesatz von 400 stimmt das Ergebnis mit der mathematisch exakten Berechnung überein.

Anrechnung der Gewerbesteuer auf die Einkommensteuer
Weil die Körperschaftsteuer für Kapitalgesellschaften deutlich gesenkt worden ist, können Einzelunternehmer und Gesellschafter einer Personengesellschaft die bezahlte Gewerbesteuer pauschal auf ihre Einkommensteuer anrechnen (§ 35 EStG: Gewerbesteueranrechnung). Dazu darf das 1,8fache des Messbetrags von der Einkommensteuerschuld abgezogen werden, soweit diese auf die Einkünfte aus Gewerbebetrieb entfällt. Bei einem Hebesatz von ca. 340% hat die Gewerbesteuer dann keine Belastungswirkung mehr. Anderenfalls (und bei anderen Konstellationen) kommt es zu einem Anrechnungsüberhang.

Gewerbesteuerrechner
Mit dem Gewerbesteuerrechner berechnen Sie die Gewerbesteuer für Einzelunternehmer sowie für Personen- und Kapitalgesellschaften.



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