Freistellungsauftrag bei der Abgeltungsteuer


 


(openPR) - Mit dem Freistellungsauftrag können sich Anleger von der Besteuerungspflicht ihrer Kapitalerträge teilweise oder vollständig befreien lassen. Dies setzt jedoch voraus, dass der Freistellungsauftrag vom Anleger richtig gestellt wurde. Wer mehrere Festgeldkonten, Depots oder Tagesgeldkonten bei verschiedenen Bankverbindungen hat, benötigt für jede Bankverbindung auch einen separaten Freistellungsauftrag.


Der zulässige Gesamtbetrag (Sparer-Pauschbetrag) in Höhe von 801€ bei Ledigen, und 1602€ bei verheirateten Personen gilt dabei für die Freistellungsaufträge aller Bankverbindungen gemeinsam. Demnach ist es wichtig, den zulässigen Gesamtbetrag auf alle Bankverbindungen so zu verteilen, daß die Steuerbelastung möglichst gering ausfällt, bzw. keine Steuerpflicht entsteht. Sinnvoll ist zudem, die gestellten Summen zu notieren, um den Überblick über die Gesamtsumme zu behalten.

Wie verteilt man nun den Gesamtfreibetrag sinnvoll auf alle Bankverbindungen? Dies soll folgendes Beispiel erläutern: Ein Festgeldkonto mit einem Anlagebetrag von 20.000€, und einer Laufzeit von 6 Monaten bringt bei einem Zinssatz von 3,5% einen Zinsertrag von 350€. Demnach sollte man der Bankverbindung mit diesem Festgeldkonto mindestens 350€ des Gesamtfreibetrags zuordnen. Den verbleibenden Freibetrag verwendet man entsprechend dem Beispiel für die restlichen Bankverbindungen. Bei Tagesgeldkonten läßt sich der Zinsertrag durch den schwankenden Zinssatz vorher nicht genau bestimmen. Hier sollte man einen Schätzwert verwenden. Wird der zulässige Gesamtbetrag (von 801€ bei Ledigen und 1602€ bei Verheirateten) überschritten, fällt für darüber hinausgehende Kapitalerträge Abgeltungssteuer an. Wer seine Freistellungsaufträge insgesamt zu hoch angibt, und dazu bei seinen Zinseinahmen den zulässigen Gesamtbetrag überschreitet, kassiert zwar zunächst alle Zinserträge. Jedoch muss sich der Betroffene wenig später mit unangenehmen Nachfragen seiner Steuerbehörde auseinandersetzten, und macht sich schlimmstenfalls der Steuerkürzung schuldig. Da Banken durch die derzeitige Gesetzgebung (Neuer §45EstG) verpflichtet sind, den Finanzbehörden die Freistellungsaufträge ihrer Kunden zu melden, bestehen für Steuerkürzungsversuche dieser Art eher trübe Aussichten.

Wird der Freistellungsauftrag vom Anleger schlicht vergessen, erhält dieser zunächst weniger Zinsen auf seine Geldanlage. Denn in diesem Fall sind Banken verpflichtet, ihrer Abgeltungs(steuer)pflicht nachzukommen, und führen insgesamt ca. 30% der Zinserträge (25%Abgeltungssteuer + Soli + Kirchensteuer) an das Finanzamt ab. Jedoch ist das Geld keinesfalls verloren. Der Anleger kann in seiner nächsten Steuererklärung unter Vorlage der von der Bank ausgehändigten Steuerbescheinigungen die zu viel gezahlte Steuer zurückfordern.

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“"Immer habe ich den gleichen furchtbaren Traum, Herr Doktor", erzählt der Endvierziger. "Ich sitze splitternackt auf einem Felsen, und aus dem Meere kommt ein gräßliches Ungeheuer, das mir die Eingeweide aus dem Körper nagt." Der Psychiater rät: "Nehmen Sie einen Steuerberater!"”

   


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