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Erstattung zu viel bezahlter Umsatzsteuer / Trinkwasseranschluss BFH Urteil



Etliche Hausbesitzer können mit der Erstattung von einigen Hundert Euro an zu viel bezahlter Umsatzsteuer rechnen – Voraussetzung: Sie haben in der Zeit seit Juli 2000 einen Trinkwasseranschluss neu installieren oder reparieren lassen und ihnen ist dafür der volle Mehrwertsteuersatz von 16% bzw. 19% in Rechnung gestellt worden.



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Denn nach einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (Az. V R 61/03) darf das Legen eines Hausanschlusses nur mit dem ermäßigten Mehrwertsteuersatz von 7% abgerechnet werden.

Wenn der frühere Bescheid oder die Rechnung über den Wasseranschluss bereits bestandskräftig ist, besteht zwar kein Rechtsanspruch auf Rechnungskorrektur und Umsatzsteuererstattung.

Es liegt jedoch im Ermessen der Kommune oder des Wasserzweckverbandes, in solchen Altfällen auf Antrag des Kunden auch ohne rechtliche Verpflichtung die Umsatzsteuerdifferenz zu erstatten. Die Gemeinde ist dadurch nicht finanziell belastet. Sie bekommt nämlich über eine Berichtigung ihrer Umsatzsteuererklärungen den Erstattungsbetrag vom Finanzamt zurück.


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Leider weigern sich viele Gemeinden, dem Erstattungsantrag betroffener Hausbesitzer nachzukommen und ihnen die zu Unrecht gezahlte Umsatzsteuer zurückzuzahlen. Deshalb haben die Experten der Akademischen Arbeitsgemeinschaft eine umfangreiche Dokumentation zu diesem Thema erstellt. Sie enthält das BFH-Urteil, das Schreiben der Finanzverwaltung, weitere amtliche Verfügungen, nützliche Links im Internet und eine Stellungnahme der Redaktion. Mit diesen umfangreichen Informationen und Argumentationshilfen sollte es betroffenen Hausbesitzern gelingen, die Erstattung zu erhalten. Alle Informationen gibt es kostenlos auf www.steuertipps.de/wasseranschluss.



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