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V R 61/03 BFH Urteil Wasseranschluss


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Die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Legen eines Hausanschlusses) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt fällt unter den Begriff „Lieferungen von Wasser“ i.S. von § 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG und ist deshalb mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.



UStG 1999 § 2 Abs. 3 Satz 1, § 12 Abs. 2 Nr. 1 i.V.m. Nr. 34 der Anlage zum UStG
KStG § 4 Abs. 3
Richtlinie 77/388/EWG Art. 4 Abs. 5 Unterabs. 3 i.V.m. Anhang D Nr. 2, Art. 12 Abs. 3 Buchst. a Unterabs. 3 i.V.m. Anhang H Kategorie 2
BMF-Schreiben vom 27. Dezember 1983 Tz. 92 (BStBl I 1983, 567, 581); vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185) und vom 5. August 2004 Tz. 119 (BStBl I 2004, 638, 676)

Urteil vom 8. Oktober 2008 V R 61/03 (Nachfolgeentscheidung zum EuGH-Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Torgau-Westelbien, UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212)

Vorinstanz: Sächsisches FG vom 24. September 2003 4 K 226/01 (EFG 2004, 689)

Gründe

I.
Streitig ist, ob das Legen von Hausanschlüssen zur Versorgung mit Wasser durch ein Wasserversorgungsunternehmen eine Leistung ist, die mit dem Regelsteuersatz oder mit dem ermäßigten Steuersatz zu versteuern ist, wenn die Anschlussleistung an den späteren Wasserbezieher erbracht wird.

Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) ist ein Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung. Mitglieder sind mehrere Städte und Kreise eines sächsischen Landkreises. Er beliefert Kunden mit Wasser.

Ferner legt der Kläger auf Verlangen von Grundstückseigentümern gegen Kostenerstattung Hausanschlüsse, d.h. er verbindet sein Wasser-Verteilernetz mit der jeweiligen Anlage des Grundstückseigentümers. Die Hausanschlüsse bleiben im Eigentum des Klägers.

Der Kläger ist der Auffassung, auf diese Umsätze –soweit sie an Grundstückseigentümer ausgeführt werden, die zugleich Empfänger der nachfolgenden Wasserlieferungen sind– sei (ebenfalls) der ermäßigte Steuersatz von 7 % anzuwenden, der für die Lieferung von Wasser gelte. Denn die Hausanschlüsse hätten ausschließlich den Zweck, die Wasserlieferung sicherzustellen.

Er meldete in der Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2000 vom 17. November 2000 neben Umsätzen zum Steuersatz von 7 v.H. in Höhe von … DM (netto) Umsätze zum Steuersatz von 16 v.H. in Höhe von … DM (netto) aus der Errichtung von Hausanschlüssen an.

Mit seinem gleichzeitig eingelegten Einspruch beantragte der Kläger, auf diese Umsätze (ebenfalls) den Steuersatz von 7 v.H. anzuwenden, der auch für die Lieferung von Wasser gelte.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) wies den Einspruch durch Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2001 mit der Begründung zurück, das Legen von Hausanschlüssen sei als selbständige Hauptleistung „Verschaffung der Möglichkeit zum Anschluss an das Wasserversorgungsnetz“ anzusehen und mit dem Regelsteuersatz zu versteuern.

Diese Auffassung wird –abweichend von der bisherigen Praxis (vgl. Tz. 92 des Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen –BMF– vom 27. Dezember 1983, BStBl I 1983, 567, 581) erstmals in dem BMF-Schreiben vom 4. Juli 2000 (BStBl I 2000, 1185) vertreten (vgl. auch Tz. 119 des BMF-Schreibens vom 5. August 2004, BStBl I 2004, 638, 676).

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage statt. Es änderte die Umsatzsteuer-Voranmeldung für das III. Kalendervierteljahr 2000 vom 17. November 2000 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 30. Januar 2001 dahingehend ab, dass die Umsatzsteuer um … DM herabgesetzt wurde. Das FG führte zur Begründung aus: Die von dem Kläger gegenüber den jeweiligen Endabnehmern erbrachten Leistungen, nämlich die Lieferung von Wasser und das Legen der Hausanschlüsse, stellten insgesamt die einheitliche Leistung „Lieferung von Wasser“ dar, für die sich nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 des Umsatzsteuergesetzes 1999 (UStG) i.V.m. Nr. 34 der Anlage die Umsatzsteuer auf 7 v.H. ermäßige. Es liege eine einheitliche Leistung vor, da das Liefern von Wasser die Hauptleistung und das Legen des Hausanschlusses eine unselbständige Nebenleistung zu dieser Hauptleistung sei, die das steuerliche Schicksal der Hauptleistung teile.

Das Urteil ist u.a. in „Entscheidungen der Finanzgerichte“ (EFG) 2004, 689 veröffentlicht.

Gegen dieses Urteil hat das FA Revision eingelegt.

Das BMF ist dem Revisionsverfahren auf Aufforderung des Senats (Beschluss vom 18. Januar 2005 V R 61/03, BFHE 206, 496, Umsatzsteuer-Rundschau –UR– 2005, 315) beigetreten.

Durch Beschluss vom 3. November 2005 V R 61/03 (BFHE 212, 168, BStBl II 2006, 149) hat der Senat dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) folgende Frage zur Vorabentscheidung vorgelegt:

„Fällt die Verbindung des Wasser-Verteilungsnetzes mit der Anlage des Grundstückseigentümers (sog. Hausanschluss) durch ein Wasserversorgungsunternehmen gegen gesondert berechnetes Entgelt unter den Begriff ‚Lieferung von Wasser‘ i.S. der Richtlinie 77/388/EWG (Anhang D Nr. 2 und Anhang H Kategorie 2)?“

Der EuGH hat mit Urteil vom 3. April 2008 Rs. C-442/05, Zweckverband zur Trinkwasserversorgung und Abwasserbeseitigung Thorgau-Westelbien (UR 2008, 432, BFH/NV Beilage 2008, 212) geantwortet:



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