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Entwurf nach den Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Gestaltung des Arbeitslosengeldes II



Hartz-IV-Reform – Konkretes weiß man noch nicht
Das Arbeitsministerium hat einen ersten Entwurf vorgelegt, wie die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichtes zur Gestaltung des Arbeitslosengeldes II umgesetzt werden könnten. Viel Neues ergibt sich daraus allerdings nicht. Denn das Ministerium hält sich bei den Sätzen einstweilen bedeckt.

Die grundlegendste Änderung dürfte die Leistungssätze für Kinder betreffen, die komplett neu errechnet werden müssen. Einzelheiten zur Leistungshöhe sind noch nicht bekannt. Die vom Verfassungsgericht geforderte Berücksichtigung der Bildungsausgaben soll weitgehend über Sachleistungen erreicht werden. Lernförderung und Schulmittagessen rechnen die Anbieter künftig direkt mit dem Jobcenter ab. Nur für den Lernmittelbedarf im Rahmen des sogenannten Schulbasispakets soll es Geld geben, mit dem die Eltern Bücher, Stifte und Hefte kaufen können. Die sachgerechte Verwendung soll dabei stichprobenartig kontrolliert werden.

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Die Bereitstellung von Sachleistungen ist grundsätzlich ein geeigneter Weg, um sicherzustellen, dass für die Bildung der Kinder gedachte Unterstützungsleistungen tatsächlich auch für diesen Zweck eingesetzt werden. Fraglich ist aber, ob das komplizierte Bewilligungsverfahren – die Schule informiert die Eltern über benötigte Leistungen, die Eltern reichen das beim Amt ein, das Amt bewilligt, die Eltern bestellen und der Lieferant rechnet mit dem Amt ab – dazu beiträgt, gerade die bildungsfernen Eltern in den Prozess einzubinden.

Institut der deutschen Wirtschaft Köln (IW Köln
Ansprechpartner Holger Schäfer
Telefon: 030 27877-124



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