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Betriebsprüfung, Grenzen der Hinzuschätzung



In Unternehmen mit hohen Barumsätzen, wie in der Gastronomie, entsteht bei Betriebsprüfungen oftmals Streit über die Höhe der Einnahmen.


Die Finanzverwaltung versucht dann nicht selten durch Vergleichsrechnungen oder mathematische Verfahren die Buchführung zu verwerfen und schätzt den Gewinn – regelmäßig mit deutlichen Mehrbelastungen für den Unternehmer. Dieser Vorgehensweise sind durch Gerichtsentscheidungen deutliche Grenzen gesetzt. Schätzungen von Besteuerungsgrundlagen sind nur in bestimmten, im Gesetz genannten Fällen zulässig.

Insbesondere ist eine Schätzung dann nicht zulässig wenn die Buchführung formell in ordnungsgemäß gewesen ist. Kleinere Mängel stellen dies nicht in Frage. Gegen solche Hinzuschätzungen im Rahmen von Betriebsprüfungen sollte in der Praxis rechtzeitig und entschieden vorgegangen werden. In sehr vielen Fällen sind solche Hinzuschätzungen rechtswidrig.

Quelle: 100 Steuertipps für das Jahr 2010 – Steuerberater Uwe Diekmann www.gds-steuerberatung.de



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