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Bankbescheinigungen für die Steuererklärung



Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert:
Banken verschicken Bescheinigungen über die Zinserträge nach Einführung der neuen Abgeltungssteuer nur auf Verlangen ihrer Kunden. Der Grund dafür ist, dass durch die Abgeltungssteuer die Einkommensteuer auf Kapitalerträge grundsätzlich als abgegolten gilt.

Trotzdem kann es in folgenden Fällen sinnvoll sein, die Jahressteuerbescheinigung bei der jeweiligen Bank anzufordern:



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– Ein Freistellungsauftrag, welcher bei Alleinstehenden 801 EUR
und bei Verheirateten 1.602 EUR maximal beträgt, wurde nicht oder in
zu geringer Höhe beantragt. Fallen Zinseinnahmen bis zur Höhe dieser
Beträge an, wären diese vollständig steuerfrei und somit
Abgeltungssteuer zurückzuerhalten.

РDer perșnliche Steuersatz liegt unter dem Abgeltungssteuersatz
von 25 %. Auf der Anlage KAP kann durch die so genannte
Günstigerprüfung dessen Festsetzung für die Kapitalerträge beantragt
werden.

Eine Bankbescheinigung sollte daher dann ebenso wie die Günstigerprüfung beantragt werden, wenn das zu versteuernde Einkommen bei Alleinstehenden rund 15.000 EUR und bei Verheirateten 30.000 EUR nicht übersteigt. In diesen Fällen führt die Abgabe der Anlage KAP dazu, dass zuviel einbehaltene Einkommen- und Abgeltungssteuer zurückgeholt werden kann.


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Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden. Dieser Pressetext steht auch im Internet unter „http://www.vlh.de/cms/news/print_news.php?stID=285“ zum Download bereit.



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