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Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten



Durch das Gesetz zum Einstieg in ein steuerliches Sofortprogramm vom 22.12.2005 (StSofortPG) wurde der Abzug von nicht einkünftebezogenen Steuerberatungskosten ab dem Jahr 2006 aufgehoben.

Bis einschließlich 2005 war es möglich, für allgemeine Steuerberatungskosten, die weder Werbungskosten noch Betriebsausgaben darstellten (z. B. für die Erstellung des Mantelbogens der Einkommensteuererklärung), eine Berücksichtigung als Sonderausgaben zu beantragen.

Die Abzugsbeschränkung führte einerseits, wie u. a. beabsichtigt, zu einem höheren Steueraufkommen, andererseits bedeutet es in der Praxis, dass nicht direkt zuordenbare Kosten bis heute aufwändig aufgeteilt werden müssen.

Dies hat auch der Bundesfinanzhof in seinem am 14.04.2010 veröffentlichten Urteil (BFH, Urteil vom 04.02.2010 – X R 10/08) erkannt. Trotzdem sah das Gericht keine rechtliche Grundlage, um diese Kosten in irgendeiner Form zum Abzug zuzulassen. Nach wie vor müssen also die Steuerberatungskosten aufgeteilt werden, notfalls im Wege der Schätzung.

Es besteht aber Anlass zur Hoffnung: Die schwarz-gelbe Regierung hat angekündigt, ihren Koalitionsvertrag einzuhalten und den Sonderausgabenabzug wieder einzuführen; da es für das Jahressteuergesetz 2010 aber schon zu spät sei, wahrscheinlich erst ab dem Jahr 2011.


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Quelle: openPR

RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG



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