BFH ruft BVerfG an: Erhöhung der Biersteuersätze durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 verfassungswidrig
Beschluss vom 15.02.11 BFH VII R 44/09
Mit Beschluss vom 15. Februar 2011 VII R 44/09 hat der VII. Senat des Bundesfinanzhofs eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) darüber eingeholt, ob die Erhöhung der Biersteuer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 in formell verfassungswidriger Weise zustande gekommen ist.
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Mit Wirkung ab dem Jahr 2004 wurden die gestaffelten und ermäßigten Biersteuersätze angehoben, die unabhängigen Brauereien mit einer Gesamtjahreserzeugung von weniger als 200.000 hl Bier gewährt werden. Die Biersteuermengenstaffel dient dem Schutz der in Deutschland besonders stark ausgeprägten mittelständischen Brauereiwirtschaft. Die Erhöhung der Biersteuer war zusammen mit einer Vielzahl anderer Maßnahmen in einem Papier vorgeschlagen worden, das eine Arbeitsgruppe unter Leitung der damaligen Ministerpräsidenten Roland Koch und Peer Steinbrück ausgearbeitet und im September 2003 der Öffentlichkeit vorgestellt hatte. Das sog. Koch/Steinbrück-Papier enthielt eine umfangreiche Liste von Steuervergünstigungen und Finanzhilfen, deren Abbau zur Haushaltskonsolidierung beitragen sollte. Der Gesetzgeber setzte diese Vorschläge durch Verabschiedung des Haushaltsbegleitgesetzes 2004 um. Wie das BVerfG in seinem Beschluss vom 8. Dezember 2009 2 BvR 758/07 in Bezug auf die Kürzung der in § 45a Abs. 1 des Personenbeförderungsgesetzes festgelegten Finanzhilfe entschieden hat, genügte die Einbringung des Koch/Steinbrück-Papiers in das parlamentarische Verfahren nicht den Anforderungen an die Förmlichkeit des Gesetzgebungsverfahrens. Insbesondere beanstandete das BVerfG, dass die Kompetenzen des Vermittlungsausschusses überschritten worden seien.
Durch die Vorlage erhält das BVerfG erstmals die Gelegenheit, zur formellen Verfassungsmäßigkeit einer durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 geänderten steuerrechtlichen Vorschrift Stellung zu nehmen. Dabei kann es die Nichtigkeit der Norm feststellen oder eine zeitlich begrenzte Fortgeltung bis zu einer gesetzlichen Neuregelung anordnen, wie es dies beim Personenbeförderungsgesetz getan hat. Inzwischen hat der Gesetzgeber zum 1. April 2010 das Biersteuergesetz 1993 neu gefasst und dabei die durch das Haushaltsbegleitgesetz 2004 angehobenen Biersteuersätze unverändert gelassen.
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