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Zusatzbeiträge der Krankenkassen – Frist zur Sonderkündigung läuft ab



Mitglieder der gesetzlichen Krankenkassen, die von ihrem Sonderkündigungsrecht Gebrauch machen wollen, sollten jetzt handeln. Nur wer innerhalb der gesetzlich festgelegten Fristen kündigt, muss den Zusatzbeitrag seiner alten Kasse nicht zahlen.



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(OpenPr) Im März laufen die Fristen für mehr als sieben Millionen Betroffene ab. Darauf macht das Internetportal krankenkassen.de aufmerksam.

Die Sonderkündigung wegen Zusatzbeitrag muss der Krankenkasse vorliegen, bevor der Zusatzbeitrag zum ersten Mal fällig wird. Ãœber diesen Termin informieren die Krankenkassen ihre Mitglieder mindestens vier Wochen zuvor schriftlich.

Bis zu diesen Terminen gilt das Sonderkündigungsrecht:
– 15. März bei DAK und BKK advita
– 20. März bei Deutsche BKK und BKK Phoenix
– 25. März bei BKK Westfalen Lippe
– 31. März bei BKK Gesundheit
– 6. April bei BKK für Heilberufe
– 15. April bei KKH Allianz

Etwa zehn Millionen gesetzlich Versicherte sind von Krankenkassen-Zusatzbeiträgen betroffen. Sie müssen bald bis zu 37,50 Euro mehr im Monat für ihre Krankenversicherung bezahlen.


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Nur mit einer Sonderkündigung können Krankenkassen-Mitglieder diese Zahlung vermeiden. Der Versicherte bleibt dann noch mindestens zwei Monate bei der alten Kasse versichert, zahlt aber keinen Zusatzbeitrag, auch nicht rückwirkend.
Informationen zur Sonderkündigung: www.krankenkassen.de/krankenkasse-wechseln/sonderkuendigung/



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