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Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen



Alptraum Steuersparimmobilie – Methoden der „schwarzen Schafe“ Am Ende steht oft die Zahlungsunfähigkeit. Dabei klingt am Anfang alles so vielversprechend. Wer die Pflicht hat, Steuern zu zahlen, hat auch das Recht, Steuern zu sparen. Sie wollen Ihr Geld doch nicht verschenken. Altersvorsorge ist heute dringender denn je. Mit solchen und ähnlich klingenden Versprechungen bieten private Finanzvermittler gutgläubigen Kapitalanleger in Beratungsgespräche sog. „Steuersparimmobilien“ an.



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Das Prinzip klingt plausibel. Der Anleger nimmt einen Kredit auf, und erwirbt hiermit eine Eigentumswohnung. Um den Anlegern die Angst vor einer hohen monatlichen Kreditbelastung zu nehmen, rechnen die Vermittler vor, dass aus den Mieterträgen und Steuerersparnissen sich die monatliche Kreditbelastung „praktisch von selbst“ trägt. Nach zwanzig Jahren sei die Immobilie dann abgezahlt. Und die Miete sei dann ein schönes Zusatzeinkommen im Alter.
Bedenken über die lange Finanzierungslaufzeit werden zerstreut. Der Erwerb sei praktisch risikolos. Sollte der Anleger sich während der zwanzig Jahre Finanzierungslaufzeit anders entscheiden, könne er jederzeit die Immobilie wieder veräußern. Die Anleger werden häufig zu einer schnellen Anlageentscheidung gedrängt. Es sei wegen der hohen Nachfrage gerade noch eine Wohnung mit der passenden Finanzierung verfügbar. Um zu einem schnellen Abschluss zu gelangen, machen die Vermittler dann kurzfristig einen Notartermin bei einem von ihnen ausgesuchten Notar aus, und geleiten den Anleger zu dem Notartermin. Dort werden den Anlegern die vorgefertigten Kauf- und Bauträgerverträge zur Unterschrift vorgelegt.


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Die Kreditverträge kommen dann per Post oder werden vom Vermittler ebenfalls mitgebracht, ohne dass der Anleger je einen Fuß in die Geschäftsräume der Bank gesetzt hat. Das böse Erwachen kommt oft danach. Die monatliche Belastung der Darlehensnehmer fällt viel höher aus, als vom Vermieter vorgerechnet. Gründe hierfür sind oft, dass die angesetzte Miete nicht erreicht wird, und ebenso oft, dass vom Eigentümer zu tragende Kosten der Verwaltung einen erheblichen Teil der Miete aufzehren. Auch die vorgerechneten Steuerersparnisse sind nicht geeignet, die monatliche Kreditbelastung aufzufangen. Zum einen werden diese nur einmal im Jahr gewährt, zum anderen sinken die Steuervorteile nach dem Anschaffungsjahr ganz erheblich. Die erhoffte Ablösung der Belastung durch Veräußerung erweist sich als nicht realistisch. Häufig könnte der gezahlte Kaufpreis bei einer Weiterveräußerung auch nicht ansatzweise erzielt werden, Veräußerungserlöse in Höhe nur der Hälfte des Anschaffungsaufwandes sind keine Seltenheit. Derartige Fälle sind sehr verbreitet. Auch wird die Mangels Veräußerlichkeit auf der einen Seite und zu hoher monatlicher Belastung auf der anderen Seite folgt dem Erwerb oft eine sich über Monate und Jahre hinziehende Verschlechterung der wirtschaftlichen Lage des Erwerbers. Viele Anleger tun in dieser Situation genau das Falsche: Sie überziehen ihre Girokonten bei der Hausbank, bis auch diese „dicht macht“. Hierdurch zögert der Anleger sein „Leiden“ jedoch nur hinaus und verliert seine finanzielle Bewegungsfreiheit vollständig. Ist der Anleger dann zahlungsunfähig, folgt der Verzug mit den Kreditraten für die Steuersparimmobilie, und darauf unweigerlich die Kreditkündigung mit der Gesamtfälligstellung des offenen Kredites. Das Objekt geht in die Versteigerung, der Anleger bleibt die Privatinsolvenz. Waren es in den neunziger Jahren die HypoVereinsbank und die Deutsche Badenia Bausparkasse AGm welche bekanntermaßen Eigentumswohnungen als steuersparende Kapitalanlagen finanziert, so sind dem Unterzeichnenden nunmehr Fälle bekannt geworden, in denen die GMAC RFC Bank GmbH in Wiesbaden in Zusammenarbeit mit der Südfinanz AG in Regensburg Eigentumswohnungen finanzierte, die als Kapitalanlage angeboten worden waren. Grundsätzlich gilt auch hier: Verträge sind einzuhalten. Weder die Bank noch der Verkäufer haften dafür, wenn sich Mieten anders entwickeln, als erwartet.


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Etwas anderes gilt jedoch, wenn der Vermittler mit falschen Angaben zum Kauf gelockt hat: Sollte es bei der Anbahnung der Kreditverträge und des Kaufes zu Falschangaben des Vermittlers, etwa im Hinblick auf die monatliche Belastung, auf die Wiederverkäuflichkeit, auf zu erwartende Kosten aus dem Anlagegeschäft gekommen sein, so können sich hieraus Ansprüche, etwa in Form von Ansprüchen auf Rückabwicklung der Verträge und Schadensersatz ergeben. Der Anleger kann sich aus der Schlinge befreien, bevor ihm finanziell die Luft abgeschnitten wird.

Quelle: openPR

STEFAN BALTHASAR
Rechtsanwalt &
Fachanwalt für Bank- u. Kapitalmarktrecht
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Telefon 02373 / 178 7901
Fax 02373 / 178 7902
web: www.kanzlei-balthasar.de



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