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Weihnachtspräsente an die Arbeitnehmer von Geschäftspartnern können zur Steuerfalle werden



Weihnachtspräsente an die Arbeitnehmer von Geschäftspartnern können zur Steuerfalle werden. Sie können sogar die Geschäftsbeziehungen nachhaltig belasten. Der Grund ist die im Gesetz fehlende Geringfügigkeitsschwelle. Statt dessen führen Anwendungserlasse der Finanzverwaltung zu teilweise grotesken Ergebnissen, die nur eines bewirken: Das Finanzamt sitzt mit am Gabentisch.

Als Antwort auf korruptionsverdächtige Großgeschenke an Kunden wurde 2007 der § 37b ins Einkommensteuergesetz (EStG) eingefügt. Die im seriösen Geschäftsalltag üblichen kleinen Präsente gerieten dabei aus dem Blick. So ist lediglich per verwaltungsinterner Anweisung geregelt, Geschenke bis zu zehn Euro Bruttopreis steuerlich nicht zu berücksichtigen. „Es ist fraglich, ob es die Intention des Gesetzgebers war, Sachzuwendungen in so geringer Höhe zu besteuern, und es ist fraglich, ob die Zehn-Euro-Grenze einer gerichtlichen Ãœberprüfung standhält“, kommentiert Oliver Biernat, geschäftsführender Gesellschafter der Benefitax GmbH, die Entwicklung.

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Bei einem Geschenknettopreis von 35 Euro liegt die anerkannte Grenze, ab der Zuwendungen nicht mehr als Betriebsausgaben abgesetzt werden können. Für alle Präsente, ab zehn Euro brutto gilt per Dienstanweisung zusätzlich eine besonders pikante Regelung. Der Schenkende kann seine Geschenke freiwillig mit 30 Prozent pauschal versteuern. „Tut er das nicht, hilft das Finanzamt der Freiwilligkeit derzeit zunehmend mit der Ankündigung nach, sich ersatzweise an die beschenkten Arbeitnehmer der Kunden zu wenden und zu einer Nachversteuerung aufzufordern“, berichtet Steuerberater und Wirtschaftsprüfer Biernat, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsverbund Geneva Group International (GGI) ist, aus der Praxis. „Leider riskiert kaum jemand diese Peinlichkeit, denn bei kollektiver Verweigerung würden die Ämter unter der Last dieser Bagatellefälle vermutlich arbeitsunfähig.“

Das Ergebnis dieser Dreiteilung ist, wie in der als Bild beigefügten Tabelle stark vereinfacht dargestellt ist, dass Geschenke mit einem Nettowert über 35 Euro im Verhältnis gesehen mehr als doppelt so teuer sind wie Geschenke mit einem Bruttowert unter zehn Euro. „Unternehmen sollten das wissen und bei der Auswahl Ihrer Geschenke bedenken“, betont Biernat.

Quelle: openPR

Fachfragen beantwortet gerne:
Oliver Biernat
Wirtschaftsprüfer, Steuerberater, Fachberater für int. Steuerrecht

Benefitax GmbH
Steuerberatungsgesellschaft, Wirtschaftsprüfungsgesellschaft
Darmstädter Landstraße 125
D-60598 Frankfurt
Telefon: +49 (0) 69-25 62 27 60
Telefax: +49 (0) 69-25 62 27 611
Internet: www.benefitax.de

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