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Vielfalt bei den Altersvorsorgemodellen bedeutet auch unterschiedliche Besteuerung



Wer Rente bekommt, muss seit jeher einen Teil davon versteuern. Aber das gilt nicht für alle Renten in gleichem Maße. Ob gesetzliche Rente, Betriebsrente, Riester, Rürup oder private Rentenversicherung – so vielfältig die Möglichkeiten zur Altersvorsorge sind, so unterschiedlich ist deren Besteuerung.

Die Form der Besteuerung hängt nicht nur von der Rente ab, die man im Alter bekommt, sondern auch von den Vergünstigungen, die man während des Berufslebens auf die eingezahlten Beträge erhält. Demzufolge werden nicht alle Renten gleich hoch besteuert. Gesetzliche Renten und Rürup-Renten beispielsweise werden ab dem Jahr 2040 in voller Höhe versteuert; dafür können in der Ansparphase die entsprechenden Beiträge in erheblichem Umfang steuerlich abgezogen werden. Aber auch schon vor 2040 wird ein Teil der dieser Renten versteuert. Wer ab dem Jahr 2007 zum Beispiel eine Rente aus der gesetzlichen Rentenversicherung bezieht, muss 54 Prozent davon versteuern. Ausschlaggebend ist das Jahr des Rentenbeginns. Der Anteil der Rente, der besteuert wird, erhöht sich bis zum Jahr 2020 jährlich in Schritten von zwei Prozentpunkten auf 80 Prozent, ab 2021 bis 2040 jährlich in Schritten von einem Prozentpunkt auf 100 Prozent. Im Jahr nach dem Rentenbeginn wird ein Rentenfreibetrag festlegt, der dann bis zum Lebensende gleich bleibt.

Betriebsrenten aus pauschalversteuerten Beiträgen sowie Renten aus privaten Rentenversicherungen sind mit dem niedrigen Ertragsanteil zu versteuern. Dieser ist abhängig vom Alter bei Rentenbeginn. Beginnt die Rente beispielsweise im Alter von 65 Jahren, dann beträgt der Ertragsanteil lediglich 18 Prozent. Die Beiträge, die während der Erwerbstätigkeit eingezahlt werden, können allenfalls nur in geringem Umfang steuerwirksam abgezogen werden.

Beiträge zu Riester- und Betriebsrenten werden wiederum während des Sparens steuerlich gefördert. Deshalb sind die Renten hieraus in voller Höhe zu versteuern. Das bezeichnet man als nachgelagerte Besteuerung.



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