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Versicherungsteuer als Verkehrsteuer BFH II R 44/07


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Schadenszahlungen und Regulierungskosten eines Versicherungsnehmers kein Versicherungsentgelt
Schadenszahlungen und Regulierungskosten, die ein Versicherungsnehmer in der Kfz-Haftpflichtversicherung entsprechend einer mit dem Versicherer getroffenen Vereinbarung selbst trägt, sind kein Versicherungsentgelt i.S. des § 1 Abs. 1 und § 3 Abs. 1 VersStG


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AO § 41
KfzPflVV § 2, § 4
PflVG § 1, § 3
VersStG § 1 Abs. 1, § 2 Abs. 1, § 3 Abs. 1

Urteil vom 16. Dezember 2009 II R 44/07

Vorinstanz: Niedersächsisches FG vom 26. September 2007 3 K 142/06 (EFG 2008, 345)

Gründe

I.
1
Die Klägerin und Revisionsbeklagte (Klägerin), eine Versicherungsgesellschaft, schloss am 26. April 2005 mit der A GmbH & Co. KG (A) als Versicherungsnehmerin eine Rahmenvereinbarung über Kfz-Haftpflichtversicherungen für Selbstfahrervermietfahrzeuge und versicherte auf dieser Grundlage ca. 5 000 Fahrzeuge der A in der Kfz-Haftpflichtversicherung. Die von A zu zahlende Jahresstückprämie betrug 285 € zuzüglich Versicherungsteuer.

2
Nach der Rahmenvereinbarung betrug die Deckungssumme in der Kfz-Haftpflichtversicherung 50 Mio. € pauschal für Sach-, Vermögens- und Personenschäden und maximal 8 Mio. € je geschädigte Person. Sach- und sonstige Vermögensschäden gehörten jedoch nur zum Versicherungsumfang, soweit diese je Versicherungsfall 100.000 € überstiegen (§ 3 Abs. 1 des Rahmenvertrags). Im Fall ihrer direkten Inanspruchnahme durch Dritte war die Klägerin im Außenverhältnis auch für solche Sach- und Vermögensschäden voll einstandspflichtig, für die im Innenverhältnis eine Einstandspflicht gegenüber A nicht bestand. Dies sollte auch für den Fall der Zahlungsunfähigkeit der A gelten. Nach der Anlage 4 zur Rahmenvereinbarung sollte A die geltend gemachten Sach- und Vermögensschäden einschließlich der Nebenforderungen in eigener Verantwortung bis zu einer Schadenshöhe von 100.000 € je Versicherungsfall regulieren. Sofern ein Schaden von der Klägerin reguliert wurde, hatte A dieser den Sach- und Vermögensschadensaufwand bis zu der vereinbarten Höhe von 100.000 € zu erstatten.

3
Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) vertrat gegenüber der Klägerin die Rechtsauffassung, ein im Innenverhältnis zwischen Versicherer und Versicherungsnehmer vereinbarter sog. Selbstbehalt sei als ein zur Begründung und Durchführung des Versicherungsverhältnisses an den Versicherer zu zahlender Regress zu behandeln. Dieser führe versicherungsteuerrechtlich zu einer Erhöhung des in der Prämienabrechnung ausgewiesenen Versicherungsentgelts. Die Klägerin teilt diese Auffassung nicht, bezog aber in ihre Versicherungsteueranmeldung für Dezember 2005 vom 16. Januar 2006, berichtigt durch Versicherungsteueranmeldung vom 15. Februar 2006, die bei A in den Monaten September bis Dezember 2005 angefallenen Kosten der Eigenbehalts-Vorgänge in Höhe von 92.682,60 € ein; die daraus errechnete Versicherungsteuer betrug 14.829,22 €. Der gegen die Versicherungsteueranmeldung erhobene Einspruch hatte keinen Erfolg.

4
Das Finanzgericht (FG) hat der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 345 veröffentlichten Urteil stattgegeben. Die von A aufgewendeten Schadenszahlungen und Regulierungskosten seien kein Versicherungsentgelt i.S. des § 3 Abs. 1 des Versicherungsteuergesetzes (VersStG), weil es an einem Geldfluss im Verhältnis zur Klägerin und an einer Gegenleistung für die Gewährung von Versicherungsschutz fehle. A habe insoweit keine Leistung an die Klägerin bewirkt. Ein Versicherungsentgelt ergebe sich auch nicht daraus, dass die Klägerin im Außenverhältnis zu den Geschädigten ihre Inanspruchnahme nicht habe ausschließen können. Soweit die Klägerin das Ausfallrisiko für den Fall der Insolvenz der A zu tragen habe, könne ein hierfür anzusetzendes Entgelt jedenfalls nicht aus den eingetretenen Schäden und dem angefallenen Regulierungsaufwand berechnet werden.

5
Mit seiner Revision rügt das FA Verletzung des § 3 Abs. 1 VersStG. Versicherungsentgelt seien im Streitfall die vereinbarten Stückprämien, die von A geleisteten Schadenszahlungen sowie die mit der Schadensregulierung erbrachten Dienstleistungen. Die in der Rahmenvereinbarung begründete Pflicht der A zur Schadenstragung und -abwicklung diene der Erfüllung einer versicherungsvertraglichen Leistungspflicht der Klägerin gegenüber den Geschädigten. Aus den in der Rahmenvereinbarung übernommenen Verpflichtungen der A ergäbe sich keinerlei Haftungsausschluss oder -beschränkung der Klägerin, weil sich diese ihrer aus dem Pflichtversicherungsgesetz in der für den Streitfall maßgeblichen Fassung (PflVG) i.V.m. §§ 2 und 4 der Kraftfahrzeug-Pflichtversicherungsverordnung (KfzPflVV) ergebenden Leistungspflichten nicht habe entziehen können. Versicherungsteuerrechtlich liege kein von dem Innenverhältnis der Klägerin zu A zu unterscheidendes Außenverhältnis zu den Geschädigten vor. Auch die von A übernommene Verpflichtung zur Schadensregulierung gehöre zu den originären Aufgaben des Versicherers.

6
Das FA beantragt, die Vorentscheidung aufzuheben und die Klage abzuweisen.

7
Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen.


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