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Verluste aus privaten Aktien Verkäufen von der Steuer absetzen



Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, insbesondere aus dem Verkauf von Aktien, können seit 1999 nur mit Spekulationsgewinnen im selben Jahr (Verlustausgleich) und darüber hinaus mit Spekulationsgewinnen entweder im Vorjahr oder in den Folgejahren verrechnet werden (Verlustabzug). Soweit ein Verlustausgleich und ein Verlustrücktrag nicht möglich sind, erlässt das Finanzamt einen Verlustfeststellungsbescheid, in dem Ihr Verlustvorrat für das Folgejahr dokumentiert ist. Spekulationsverluste, die im Jahr der Verlustentstehung nicht in der Steuererklärung angegeben werden, erkennen die Finanzämter nach Bestandskraft des Steuerbescheides nicht mehr an (BMF-Schreiben vom 5.10.2000, BStBl. 2000 I S. 1383, Tz. 42).

Diese Handhabung der Finanzämter hatte der Bundesfinanzhof verworfen und gleichzeitig eine interessante Möglichkeit eröffnet, Spekulationsverluste trotz Nichtberücksichtigung im Verlustentstehungsjahr doch noch steuermindernd nutzen zu können: Entgegen der Auffassung der Finanzämter müssen Spekulationsverluste nämlich nicht unbedingt in dem Jahr geltend gemacht werden, in dem sie entstanden sind, sondern erst in dem Jahr, in dem verrechenbare Spekulationsgewinne vorliegen. Denn für Spekulationsverluste sei ein gesondertes Verlustfeststellungsverfahren nicht vom Gesetz vorgeschrieben (BFH-Urteil vom 22.9.2005, IX R 21/04, DStR 2006 S. 752; BFH-Urteil vom 26.4.2006, IX R 8/04, BFH/NV 2006 S. 1657).

ABER: Mit dem Jahressteuergesetz 2007 werden die für Sie vorteilhaften BFH-Urteile ausgehebelt und die bisherige Handhabung der Finanzverwaltung gesetzlich zementiert: Spekulationsverluste müssen wie bisher immer im Jahr der Verlustentstehung in der Steuererklärung geltend gemacht werden, dürfen also nicht erstmals in späteren Jahren vorgebracht werden. Ãœber den nicht verrechneten Verlust erteilt das Finanzamt dann einen Verlustfeststellungsbescheid (§ 23 Abs. 3 Satz 9 EStG 2007). Fatal ist, dass die Neuregelung nicht erst für Neufälle ab 2007 gilt, sondern rückwirkend auch für Fälle, in denen am 1.1.2007 die Feststellungsfrist noch nicht abgelaufen ist (§ 52 Abs. 39 EStG 2007).

Dies ist eine Mitteilung vom Internetportal Steuerrat24 unter www.steuerrat24.de. Hier finden Sie unzählige werthaltige Informationen zu Steuerfragen und zum Steuern sparen.



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