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Verfassungsbeschwerde gegen die Berücksichtigung der Elternzeit bei der Berechnung des Elterngeldes erfolglos



Das Elterngeld wird in Höhe von 67 % des in den zwölf Kalendermonaten vor der Geburt des Kindes durchschnittlich erzielten monatlichen Erwerbseinkommens bis zu einem Höchstbetrag von 1800 € monatlich für zwölf oder vierzehn volle Monate gezahlt, in denen die berechtigte Person kein Einkommen aus Erwerbstätigkeit erzielt.


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Bei der Bestimmung der für die Einkommensermittlung maßgeblichen zwölf Kalendermonate bleiben die Zeiten des Bezugs von Elterngeld für ein älteres Kind oder Mutterschaftsgeld unberücksichtigt. Einbezogen werden dagegen Monate, in denen der anspruchstellende Elternteil Elternzeit ohne den Bezug von Elterngeld wahrgenommen hat (§ 2 Abs. 7 des Gesetzes zum Elterngeld und zur Elternzeit – BEEG). Personen, die vor der Geburt ihres Kindes kein oder nur geringes Einkommen erwirtschaftet haben, wird Elterngeld mindestens in Höhe von 300 € gezahlt und um 10 %, mindestens 75 €, erhöht, wenn die berechtigte Person mit zwei Kindern, die das dritte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, in einem Haushalt lebt.

Die Beschwerdeführerin, die in den Jahren 1999, 2002 und 2004 jeweils ein Kind geboren, für diese jeweils Elternzeit in Anspruch genommen und in dieser Zeit kein oder nur geringes Erwerbseinkommen erwirtschaftet hatte, gebar im August 2007 ein viertes Kind. Für das darauffolgende Jahr bewilligte ihr die zuständige Behörde Elterngeld in Höhe von 375 € bzw. 300 €, wobei sie zur Einkommensermittlung auch diejenigen Monate berücksichtigte, in denen die Beschwerdeführerin Elternzeit genommen hatte, ohne Elterngeld zu beziehen. Die Beschwerdeführerin hält die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG für verfassungswidrig und begehrt Elterngeld auf der Grundlage ihres vor dem Jahr 2000 erwirtschafteten Einkommens. Ihre hierauf gerichtete Klage blieb ohne Erfolg.

Die 2. Kammer des Ersten Senats des Bundesverfassungsgerichts hat ihre Verfassungsbeschwerde nicht zur Entscheidung angenommen, da die Annahmevoraussetzungen nicht vorliegen. Die Beschwerdeführerin wird durch die von ihr angegriffenen Entscheidungen und die Regelung des § 2 Abs. 7 BEEG nicht in ihren Verfassungsrechten verletzt.

Der Entscheidung liegen im Wesentlichen folgende Erwägungen zugrunde:

Ein Verstoß gegen die gemäß Art. 3 Abs. 2 GG garantierte Gleichberechtigung von Männern und Frauen liegt nicht vor. Zwar mögen aufgrund der verbreiteten familiären Rollenverteilung mehr Frauen als Männer von dem nachteiligen Effekt der Berücksichtigung der über die Bezugszeit des Elterngeldes hinausgehenden Elternzeit betroffen sein.

Ziel des Elterngeldes ist es jedoch, zu einer partnerschaftlichen Verteilung der Erziehungsaufgaben beizutragen. Eine Regelung, wonach die Elternzeiten bei der Einkommensberechnung unberücksichtigt blieben und an davor erzieltes Einkommen anzuknüpfen wäre, könnte dagegen einen durch Art. 3 Abs. 2 GG nicht gebotenen Anreiz für das langfristige Ausscheiden eines Elternteils aus dem Berufsleben schaffen. Dass der Gesetzgeber, der längerfristige familienbedingte Auszeiten durch die Elternzeit ermöglicht, diese nicht auch finanziell über die Berechnung des Elterngeldes fördert, ist verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden.

Eine Verletzung des allgemeinen Gleichheitssatzes (Art. 3 Abs. 1 GG) ergibt sich nicht daraus, dass Eltern, die über die Bezugszeit des Elterngeldes hinaus Elternzeit wahrnehmen, für ein weiteres Kind unter Umständen ein geringeres Elterngeld erhalten als Eltern, die nach der Bezugszeit des Elterngeldes für das vorherige Kind Einkommen erzielt haben. Das Elterngeld hat einkommensersetzende Funktion. Während der Elternzeit erwirtschaftet der betreuende Elternteil jedoch kein ersatzfähiges Einkommen, das die Erwerbssituation der Familie prägen konnte. Das Familieneinkommen konnte sich daher nach der Geburt eines weiteren Kindes nicht aufgrund der neuen Betreuungssituation verschlechtern. Dass während der Elternzeit die verfassungsrechtlich geschützte Erziehung wahrgenommen wurde, findet über den Geschwisterbonus Berücksichtigung. Eine verfassungsrechtlich unzulässige Gleichbehandlung mit einer Person, die vor einer Geburt erwerbslos war, ohne Kinder zu betreuen, liegt somit ebenfalls nicht vor.

Auch eine Verletzung der Pflicht des Staates zum Schutz von Ehe und Familie (Art. 6 Abs. 1 GG) ist nicht ersichtlich. Diese garantiert zwar den Eltern die Freiheit, über die Gestaltung des familiären Zusammenlebens und die Form der Kinderbetreuung selbst zu entscheiden, und verpflichtet den Staat, die Kinderbetreuung in der von den Eltern gewählten Form zu ermöglichen und zu fördern. Mit der Einrichtung von Elterngeld und Elternzeit wird die Möglichkeit der Eigenbetreuung von Kindern jedoch bereits in beachtlichem Umfang gefördert. Zu einer weitergehenden Förderung der Kindesbetreuung innerhalb der Familie war der Gesetzgeber verfassungsrechtlich nicht verpflichtet.

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