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Verdacht einer Steuerstraftat – Wann informieren Betriebsprüfer die Bußgeld- und Strafsachenstelle?



Nach der Betriebsprüfungsordnung haben Betriebsprüfer die Bußgeld- und Strafsachenstelle (BuStra) zu informieren, wenn anlässlich einer Steuerprüfung der Verdacht einer Steuerstraftat bzw. Steuerordnungswidrigkeit auftaucht. Es genügt, wenn „Anhaltspunkte für die auch nur mögliche Durchführung“ eines Strafverfahrens vorliegen.



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Die Schwelle des Anfangsverdachts nach § 152 Abs. 2 der Strafprozessordnung muss dabei noch nicht überschritten sein. In einem gleich lautenden Ländererlass hat die Finanzverwaltung jetzt klargestellt, wann ein Betriebsprüfer verpflichtet ist, die BuStra zu unterrichten.

Keine Anhaltspunkte
Grundsätzlich keine tatsächlichen Anhaltspunkte im Sinne der

vorgenannten Ausführungen liegen in folgenden beispielhaft aufgezählten Fällen vor. Eine Unterrichtungspflicht gegenüber der BuStra scheidet deshalb aus:

* Das Vorliegen von Kontrollmitteilungen ist für sich allein nicht geeignet, eine Straftat oder Steuerordnungswidrigkeit zu unterstellen. Die Grenze ist erst überschritten, wenn sich herausstellt, dass die mitgeteilten Zahlungen keinen Niederschlag in der Buchführung gefunden haben und deshalb die Steuer zu niedrig festgesetzt wurde.
* Das bloße Durchführen von Kalkulationen und Verprobungen, wie Geldverkehrsrechnungen, Richtsatzverprobungen, Chi2-Test, Zeit-Reihen-Vergleich usw., auch wenn diese aufgrund vorhandener Differenzen erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn nicht bereits anderweitige konkrete tatsächliche Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Straftat gegeben sind, z. B. wegen Vorliegens von Kontrollmitteilungen steht schon fest, dass Einnahmen nicht vollständig erklärt worden sind.
* Abweichung der Betriebsergebnisse von den amtlichen Richtsatzsammlungen.
* Bloße Rückfragen an den Steuerzahler zum vorliegenden Sachverhalt, um vorhandene Differenzen aufzuklären, die sich z. B. aus Verprobungen, Vorlage von Kontrollmitteilungen usw. ergeben. Erst wenn die Differenzen nicht aufgeklärt werden können (auch bei offensichtlicher Verzögerungstaktik durch den Steuerzahler) oder von vornherein unaufklärbar sind, besteht eine Unterrichtungspflicht an die BuStra.
* Bei Aufdecken bloß formeller oder auch kleinerer materieller Buchführungsmängel; die Grenze ist auch hier erst überschritten, wenn weitere tatsächliche Anhaltspunkte für die Verkürzung von Einnahmen vorliegen.

Tatsächliche Anhaltspunkte
Tatsächliche Anhaltspunkte, welche eine umgehende Unterrichtungspflicht gegenüber der BuStra begründen, liegen insbesondere in folgenden beispielhaft aufgezählten Fällen vor:

* Nach durchgeführter Kalkulation oder Verprobung verbleiben ungeklärte Differenzen von einigem Gewicht, z. B. der Steuerzahler erklärt Vermögenszuwachs mit unplausiblen Geldzuflüssen, wie Verwandtendarlehen, Auslandsdarlehen oder Spielbankgewinnen.
* Bei ungebundenen Privatentnahmen, die zur Bestreitung des Lebensunterhalts offensichtlich nicht ausreichen.
* Bei Feststellung schwerwiegender Buchführungsmängel, insbesondere auffälliges Fehlen von sonst allgemein üblichen Belegen.
* Bei Hinweisen auf verschwiegene oder irreführend bezeichnete Bankkonten (Konten auf fingiertem oder fremden Namen).
* Bei in der Bilanz wesentlich zu niedrig bewerteten Aktiv-Beständen sowie bei erheblich zu hoch bewerteten passiven Beständen des Betriebsvermögens.
* Die sich aus Kontrollmitteilungen ergebenden Einnahmen sind in der Buchführung nicht erfasst.
* Bei Vorlage einer Selbstanzeige durch den Steuerzahler, egal in welchem Verfahrensstadium.
* Bei konkreten Verdachtsmomenten, dass Belege manipuliert bzw. gefälscht wurden (ggf. kann hier bereits wegen Gefahr in Verzug das Strafverfahren unverzüglich eingeleitet werden, damit Originalbelege beschlagnahmt werden können).

Erhebliche Steuernachzahlungen
Die Steuerprüfer sind angehalten, in Zweifelsfällen frühzeitig Kontakt mit der BuStra aufzunehmen. Dies gilt insbesondere dann, wenn aufgrund der getroffenen Prüfungsfeststellungen erhebliche Nachzahlungen zu erwarten sind und der Verdacht einer Steuerstraftat nicht offensichtlich ausgeschlossen werden kann.

Soweit bei offensichtlich leichtfertigem Verhalten nur der Verdacht einer Ordnungswidrigkeit im Raume steht, kann eine Unterrichtung der BuStra unterbleiben, wenn das aufgrund dieser Handlung zu erwartende steuerliche Mehrergebnis insgesamt unter 5.000 Euro liegt und nicht besondere Umstände hinsichtlich des vorwerfbaren Verhaltens für die Durchführung eines Bußgeldverfahrens sprechen.

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Bund der Steuerzahler Niedersachsen & Bremen



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