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Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern



Die Betreuungskosten für Kinder wie z. B. Aufwendungen für die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen sind steuerlich absetzbar.


Gleiches gilt für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und die Hilfen im Haushalt – so weit diese ein Kind betreuen. Berufstätige Alleinerziehende und Doppelverdienerpaare können für jedes Kind bis zum vierzehnten Geburtstag zwei Drittel aller Kosten, maximal 4.000 Euro, geltend machen. Die Kosten werden als Werbungskosten berücksichtigt. Für Einverdienerpaare und nicht erwerbstätige Alleinerziehende gilt: Betreuungskosten für Kinder zwischen 3 und 6 Jahren können zu zwei Dritteln als Sonderausgaben von der Steuer abgesetzt werden (ebenfalls 4.000 Euro).

Quelle: 100 Steuertipps für das Jahr 2010 – Steuerberater Uwe Diekmann www.gds-steuerberatung.de



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