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Unklare Äußerung im Entwurf eines BMF-Schreibens zur Abgeltungsteuer über die Behandlung von Stückzinsen



Der Deutsche Steuerberaterverband e.V. (DStV) weist in seiner Stellungnahme zum Entwurf eines Schreibens des Bundesministeriums der Finanzen zu Zweifelsfragen im Zusammenhang mit der Einführung der Abgeltungsteuer auf eine missverständliche Regelung bei der Besteuerung von Stückzinsen hin.

Stückzinsen werden durch den Käufer eines festverzinslichen Wertpapiers an den Vorbesitzer gezahlt. Beim Kauf einer Anleihe ist dem Vorbesitzer also nicht nur der Kurswert, sondern auch dessen Anteil am Kupon (dem Zinsertrag des Wertpapiers) zu bezahlen, da der Verkäufer diesen Anspruch wirtschaftlich und rechtlich bereits erworben hat, der Käufer die Zahlung letztlich aber voll vereinnahmen wird.
Bisher waren Stückzinsen beim Verkäufer als Zinsertrag zu versteuern; § 20 Abs. 2 Nr. 3 Einkommensteuergesetz (EStG). Diese Norm ist ab dem 1.1.2009 nicht mehr anwendbar. Vielmehr stellen Stückzinsen nach Einführung der Abgeltungsteuer einen Teil des Veräußerungserlöses gemäß Â§ 20 Abs. 2 Nr. 7 EStG dar.

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In dem jetzt veröffentlichten Entwurf des Bundesfinanzministeriums wird in Tz. 40 angeordnet, dass § 20 Abs. 2 Nr.7 EStG auch bei vor dem 1.1.2009 angeschafften Papieren greifen soll. Diese Aussage steht im Widerspruch mit den gesetzlich geregelten Ãœbergangsvorschriften. Diese sehen in § 52a Abs. 10 Satz 7 EStG vor, dass die neuen Regeln zur generellen Steuerpflicht von Veräußerungsgewinnen nicht für Papiere gelten, die vor dem 1.1.2009 angeschafft wurden. Für diese Anlagen bleiben vielmehr die bisherigen Regeln bestehen, die Kursgewinne aus Wertpapiere im Privatvermögen außerhalb der einjährigen Spekulationsfrist steuerfrei stellen.

Damit entsteht für Stückzinsen außerhalb der vorgenannten Regeln eine Besteuerungslücke, die jedoch nicht mittels eines Verwaltungsschreibens geschlossen werden kann. Dies ist Aufgabe des Gesetzgebers.

Ansprechpartner:
RA Dipl.-Kfm. (FH) Carsten Rothbart
E-Mail: rothbart@dstv.de
+49 30 27876-410



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