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Umsatzsteuerpflicht von Ernährungsberatungen



Seit dem Urteil des Bundesfinanzhofes im Jahre 2005 VR 23/04 zur Umsatzsteuerpflicht von Ernährungsberatungen im Bereich der Primärprävention hat sich schleichend eine Rechtsentwicklung in Deutschland durchgesetzt, die von einer Umsatzsteuerpflicht von Yoga und Primärprävention nach § 20 SGB V ausgeht.


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Immer mehr unternehmerische Anbieter beugen sich dem und geraten in eine bedrohliche finanzielle Schieflage, auch, weil sie mit Kleinunternehmern, gemeinnützigen und öffentlich rechtlichen Anbietern systemwidrig und unter Verletzung des Prinzips der Wettbewerbsneutralität konkurrieren müssen. Die TRIPADA AKADEMIE (www.tripada.de) geht entgegen der allgemeinen Rechtsauffassung von einer Umsatzsteuerfreiheit sowohl von Yoga und von den Kassen anerkannten weiteren Angeboten sowohl im Kontext der Primärprävention als auch im Kontext der Gesundheitsbildung und Allgemeinbildung sowie der beruflichen Bildung aus. Die Rechtsgrundlagen hierfür finden sich in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes, des BFH und des Europäischen Gerichtshofes. Maßgeblich herangezogen werden für diese Einschätzung einige Bestimmungen des Art.13 Teil A Abs.1 der Sechsten Richtlinie 77/388 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften in den Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaft. Diese sind für Deutschland verbindlich, werden aber nicht korrekt umgesetzt. Die neuere Rechtsprechung des BFH, die folgenden Urteile einiger Finanzgerichte und die Rechtsauffassung der Finanzverwaltung stehen nach Auffassung der TRIPADA AKADEMIE in klarem Gegensatz zum europäischen Gemeinschaftsrecht, welches dem deutschen Recht zu Grunde liegt. Da das deutsche Recht die einschlägigen Rechtsnormen nicht korrekt umsetzt und ihnen teilweise diametral widerspricht, kann sich der deutsche Steuerbürger unmittelbar auf das Gemeinschaftsrecht berufen. In der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes ist es ganz unbestritten, dass die gesundheitliche Vorsorge beim gesunden Menschen zu den steuerbefreiten Leistungen im Bereich der „Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin“ gehört (Art.13 Teil A Abs.1 Buchst.c der Sechsten Richtlinie 77/388 ). Der Normzweck der Steuerbefreiung liegt nach der ständigen Rechtsprechung des EuGH darin, die Kosten der Heilbehandlungen zu senken. Diesem Zweck ist auch die Prävention verpflichtet, wozu auch Yoga anerkanntermaßen gehört. Der weitere Zweck besteht darin, die Leistungen, die dem Allgemeinwohl dienen, dem Verbraucher leichter zugänglich zu machen. Dieses Ziel ist bei der Prävention besonders wichtig, da diese nur bei der Teilnahme möglichst vieler Menschen zu einer Abnahme der Krankheitsinzidenz führen kann. Gerade Menschen mit geringem Einkommen würden von qualitativ hochwertigen Angeboten durch die höheren Kosten ausgeschlossen, wenn diese Leistungen mit der Mehrwertsteuer belastet würden. Damit steht die Belastung von Leistungen der Primärprävention mit der Umsatzsteuer in direktem Gegensatz zu den gemeinschaftsrechtlichen Zielen der Steuerbefreiung. Es ist den nationalen Behörden jedoch nicht gestattet, gegen diese Ziele zu verstoßen. Im Gegensatz zu den Auffassungen des BFH verlangt der EuGH auch keinen sogenannten „Krankheitsbezug“ heilberuflicher Leistungen. Diese gemeinschaftsrechtswidrige Forderung des BFH, erstmals aufgestellt 2005 und seither in die Umsatzsteuerrichtlinien 2008 und einige spätere Urteile übernommen, ist eine schwache Konstruktion eines sehr unbestimmten und nirgendwo definierten Rechtsbegriffes. Nach den Vorgaben des EuGH dient eine medizinische Heilbehandlung dem Schutz der Gesundheit und muss insofern einen therapeutischen Zweck haben. Der Begriff „therapeutischer Zweck“ umfasst somit auch Leistungen der Vorsorge und grenzt von anderen Zwecken, wie etwa kosmetischen oder pädagogischen, ab. Ein Krankheitsbezug in dem Sinne, dass nur die Behandlung ärztlich festgestellter Erkrankungen gemeint sei, ist mit dem Begriff nicht assoziiert. Eine Heilbehandlung im Bereich der Humanmedizin liegt vor, wenn eine Leistung der Vorsorge, der Diagnose, der Linderung oder Heilung von Krankheiten dient und bedarf somit keiner vorliegenden Erkrankung. Dies schließt ausdrücklich die Vorsorge beim gesunden Menschen ein: Zuletzt in dem Fall „L. u. P. GmbH“ war der Europäische Gerichtshof (EuGH) in seiner Entscheidung C-106/05 zu der Erkenntnis gekommen, dass die deutsche Umsatzsteuer- teilweise gemeinschaftswidrig ist. Er führte aus: „Insoweit ist darauf hinzuweisen, dass die „ärztlichen Heilbehandlungen“ und die „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ zwar einen therapeutischen Zweck haben müssen, daraus aber nicht zwangsläufig folgt, dass die therapeutische Zweckbestimmtheit einer Leistung in einem besonders engen Sinne zu verstehen ist. Nach der Rechtsprechung des Gerichtshofes kommen ärztliche Leistungen, die zum Zweck der Vorbeugung erbracht werden, für eine Steuerbefreiung nach Artikel 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie in Betracht.


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Selbst wenn sich nämlich herausstellt, dass Personen, die sich vorbeugenden Untersuchungen oder anderen ärztlichen Maßnahmen unterziehen, an keiner Krankheit oder Gesundheitsstörung leiden, steht die Einbeziehung dieser Leistungen in die Begriffe „ärztliche Heilbehandlung“ und „Heilbehandlungen im Bereich der Humanmedizin“ im Einklang mit dem Zweck, die Kosten ärztlicher Heilbehandlungen zu senken, der den Steuerbefreiungsregelungen des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstabe b und Absatz 1 Buchstabe c der Sechsten Richtlinie gemein ist. Daher fallen die ärztlichen Leistungen, die zum Schutz einschließlich der Aufrechterhaltung oder Wiederherstellung der menschlichen Gesundheit erbracht werden, unter die Steuerbefreiungsregelung des Artikels 13 Teil A Absatz 1 Buchstaben b und c der Sechsten Richtlinie (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 20. November 2003 in der Rechtssache C-212/01, Unterpertinger, Slg. 2003, I-13859, Randnrn. 40 und 41, sowie D’Ambrumenil und Dispute Resolution Services, Randnrn. 58 und 59)“. Ebenso haltlos ist die zunehmend beliebte Rechtsfigur, wonach die Steuerbefreiung von einer ärztlichen Bescheinigung oder gar Verordnung abhängen soll.. Die Steuerbefreiung erstreckt sich nach der eindeutigen Rechtsprechug des EuGH nicht nur auf Ärzte, sondern auch auf Unternehmer, die keine Ärzte sind, aber arztähnliche Liestungen erbringen. Gesundheitsfachberufe, die keine Ärzte sind, aber ihre Leistungen aus eigene Befähigung erbringen und ausreichend qualifiziert sind, fallen unter diesen Begriff. Der EuGH hat hier bereits entschieden, dass deren Tätigkeit nicht der Aufsicht von Ärzten unterliegen kann, da sie sonst von der Steuerbefreiung ausgeschlossen würden. Weder die Feststellung einer heilberuflichen Leistung oder einer ähnlichen heilberuflichen Leistung im Sinne von § 4 Nr 14 UStG kann demnach nur an die ärztliche Verordnung gebunden werden, sondern lediglich an die Art der Leistung und Qualifikation des Leistungserbringers. Hierfür galt übrigens ins ständiger Rechtsprechung des BFH der letzten 10 Jahre, dass die regelmäßige Kostenerstattung durch die Kassen, die Zulassung als Leistungserbringer nach § 124 SGB V oder ähnliche Umstände, wie auch im § 20 SGB V zum Tragen kommen, als Indiz sowohl für das Vorliegen einer „ähnlichen heilberuflichen Leistung“ nach § 4 Nr1 4 UStG als auch für die Qualifikation des Leistungserbringers anzusehen ist. Primärprävention ist demzufolge eine medizinische Heilbehandlung in der Humanmedizin im Bereich der Vorsorge. Sie hat einen therapeutischen Zweck und zudem einen Krankheitsbezug, der im Leitfaden der Spitzenverbände für jede Maßnahme klar dargestellt ist. Die Zulassungsverfahren der Leistungserbringer sind analog zu § 124 SGB V ausgestaltet und stellen einen ausreichende Nachweis der Qualifikation der Leistungserbringer dar. Die Leistungen selbst sind vom medizinischen Dienst der Spitzenverbände der gesetzlichen Kassen geprüft und wissenschaftlich anerkannt. Sie haben keinen Freizeit- oder Wellnesscharakter, sondern dienen wissenschaftlich gesichert der Prävention chronisch degenerativer Erkrankungen. Betroffene können ihr Recht nach dem heutigen Stand der Dinge leider nur streitig und mit einer Vorlage ihres Falles beim EuGH versuchen durchzusetzen. Die TRIPADA AKADEMIE übernimmt keine Gewähr für die Realisierbarkeit dieser rechtlichen Bewertung. Es ist bedauerlich, dass die Berufsverbände sich dieses Themas nicht nachdrücklich annehmen.


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Quelle: openPR

TRIPADA AKADEMIE FÃœR GESUNDHEIT UND YOGA
Hans Deutzmann
Hofaue 63
42103 Wuppertal
Tel.: 0202 979 854 0
Fax: 0202 9798541
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