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Umsatzsteuer



Was ist die Umsatzsteuer ?

Die Umsatzsteuer ( in Deutschland auch umgangssprachlich Mehrwertsteuer ), ist eine Steuer, die den Umsatz von Gütern und Dienstleistungen belastet, wenn ein Verbraucher diese in Anspruch nimmt. Die Umsatzsteuer wird im Prinzip auf alle Umsätze erhoben. Es gibt aber Ausnahmen.

Wie berechnet sich die Umsatzsteuer ?
Ein einfaches Beispiel: Eine Frau kauft in einem Kaufhaus ein Kleid für 119 Euro. In diesem Preis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten. Die Umsatzsteuer ist aus dem Verkaufspreis heraus zu rechnen, sie wird nicht aufgeschlagen. Bei einem Steuersatz von 19 % ergibt sich eine Umsatzsteuer von 19 Euro (19/119 von 119 Euro). Der so genannte Nettobetrag (Entgelt) liegt bei 100 Euro.

Wie hoch sind die Steuersätze ?
Nach den allgemeinen Regelungen des Umsatzsteuergesetzes gibt es zwei Steuersätze. Zum einen den Regelsteuersatz von 19 %, dem die meisten Umsätze unterliegen. Zum anderen den ermäßigten Steuersatz von 7 %; ihm unterliegen unter anderem fast alle Lieferungen von Lebensmitteln (ausgenommen: die meisten Getränke und Umsätze in Gaststätten), Bücher und Zeitungen, Umsätze im kulturellen Bereich (Theater, Kino) und der öffentliche Nahverkehr.

Daneben gibt es für bestimmte Berufsgruppen gesonderte Durchschnittssätze, zum Beispiel für Land- und Forstwirte.

Wie funktioniert das Umsatzsteuersystem ?
Das Umsatzsteuersystem ist gekennzeichnet durch zwei Elemente:
– die Ausgangsumsatzsteuer und
– die Vorsteuer.

Die Ausgangsumsatzsteuer
Das ist die Umsatzsteuer, die vom Unternehmer an das Finanzamt zu zahlen ist. Grundlage sind die Umsätze (Verkäufe) des Unternehmers.

Die Vorsteuer
Das ist die Umsatzsteuer, die ein Unternehmer beim Bezug von Waren und Dienstleistungen an andere Unternehmer zahlt. Sie wird in der Regel vom Finanzamt erstattet.

Beispiel: Ein Elektrohändler hat in einem Jahr Radios für 92.800 Euro gekauft und für 116.000 Euro verkauft. Der Steuersatz der Umsatzsteuer beträgt seit 01.01.2007 19 % vorher 16%. Die Ausgangsumsatzsteuer ist aus den Verkaufserlösen heraus zu rechnen: 19/119 von 116.000 Euro = 18.521 Euro. Die Vorsteuer berechnet sich analog aus den Einkaufspreisen: 19/119 von 92.800 Euro = 14.816 Euro. Der Elektrohändler kann in seiner Umsatzsteuererklärung die Ausgangsumsatzsteuer und die Vorsteuer miteinander verrechnen. Die sich daraus ergebende Differenz von 3.704 Euro (18.521 Euro minus 14.816 Euro) muss er an das Finanzamt zahlen.

Was ist der Unterschied zwischen Umsatzsteuer und Mehrwertsteuer ?
Beispiel Elektrohändler: Der Mehrwert, den der Elektrohändler schafft, ergibt sich aus Verkaufserlös (116.000 Euro) minus Einkaufspreis (92.800 Euro) = 23.200 Euro. Die Steuerlast auf den Mehrwert berechnet sich: 19/119 von 23.200 Euro = 3.704 Euro.

Welche Steuererklärungen sind abzugeben ?
Der Unternehmer hat für den jeweiligen Voranmeldungszeitraum eine Umsatzsteuererklärung abzugeben. Nach Ablauf des Kalenderjahrs muss er eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abgeben, in der er alle Ausgangsumsatzsteuer- und Vorsteuerbeträge des vorangegangenen Jahres auflistet.

Bei der Umsatzsteuer gelten die Steuererklärungen als Steueranmeldungen. Das bedeutet: Der Unternehmer hat darin die Steuer selbst zu berechnen. Zudem steht die Abgabe einer Steueranmeldung einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung gleich. Sobald die Steueranmeldung beim Finanzamt eingegangen ist, gilt sie als Steuerfestsetzung, unter dem Vorbehalt der Nachprüfung.

Die Steuerbeträge, die der Unternehmer selbst berechnet hat, muss er an das Finanzamt abführen bzw. er bekommt sie vom Finanzamt erstattet, ohne dass in der Regel ein gesonderter Steuerbescheid erteilt wird. Vorsteuerüberschüsse (die Vorsteuer übersteigt die Ausgangsumsatzsteuer) werden aber nur erstattet, wenn das Finanzamt zustimmt.

Wann sind die Steuererklärungen abzugeben ?
Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung ist in der Regel bis zum 31. Mai des folgenden Jahres abzugeben. Umsatzsteuer-Voranmeldungen sind grundsätzlich nach Ende jedes Kalendervierteljahrs abzugeben.

Beträgt die Umsatzsteuer des gesamten Vorjahrs jedoch mehr als 6.136 Euro, müssen die Umsatzsteuer-Voranmeldungen nach jedem Kalendermonat abgegeben werden.

Beträgt die Umsatzsteuer des Vorjahrs weniger als 512 Euro, kann das Finanzamt den Unternehmer von der Abgabe von Voranmeldungen befreien. Dann ist lediglich eine Umsatzsteuer-Jahreserklärung abzugeben.

Ergibt sich für das vorangegangene Kalenderjahr ein Vorsteuerüberschuss von mehr als 6.136 Euro, kann der Unternehmer wählen: Anstelle des Kalendervierteljahrs kann er sich für den Kalendermonat als Voranmeldungszeitraum entscheiden, um Vorsteuerüberschüsse früher erstattet zu bekommen. Diese Entscheidung ist dann für das ganze Kalenderjahr bindend.

Beginnt der Unternehmer seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit neu, ist der Voranmeldungszeitraum im laufenden und dem folgenden Kalenderjahr stets der Kalendermonat.

Die Voranmeldungen müssen spätestens am 10. Tag nach Ende des jeweiligen Voranmeldungszeitraums beim Finanzamt eingehen.

Wie sind die Umsatzsteuer-Voranmeldungen zu übermitteln ?
Von 2005 an müssen Umsatzsteuer-Voranmeldungen von Unternehmern elektronisch an das Finanzamt übermittelt werden (§ 18 Abs. 1 Satz 1 UStG).

Wer als Unternehmer seine Umsatzsteuer-Voranmeldung bislang auf dem Papier-Vordruck abgegeben hat, kann für die Ãœbermittlung die kostenlose Software der Finanzverwaltung nutzen, die ab Mitte Januar 2006 im Internet unter www.elsterformular.de zum Herunterladen bereit steht. Bei den Finanzämtern gibt es von Februar an auch eine CD-Rom mit Elster-Software. Das Programm verschlüsselt die Daten mit Hilfe modernster Technik. Die Daten können aber auch mit entsprechenden kommerziellen Steuersoftware-Produkten übermittelt werden.

Unternehmer können beantragen, die Daten weiter per Brief oder Fax zu übermitteln, wenn sie zum Beispiel keinen Computer mit Internetanschluss haben. Es gilt außerdem eine Ãœbergangsregelung: Bei Voranmeldungszeiträumen, die bis zum 31. März 2005 laufen, wird nicht beanstandet, wenn die Umsatzsteuer-Voranmeldung weiter in herkömmlicher Form erfolgt. Vordrucke werden nicht mehr versandt.

Wie ist die Umsatzsteuer-Jahreserklärung zu übermitteln ?
Für die Umsatzsteuer-Jahreserklärung gilt: Sie ist weiterhin auf einem amtlich vorgeschriebenen Vordruck beim Finanzamt abzugeben. Allerdings kann sie unter bestimmten Voraussetzungen auch elektronisch übermittelt werden, zum Beispiel mit dem so genannten Elster-Verfahren.

Die Umsatzsteuer-Jahreserklärung wird mit Hilfe des Steuerprogramms ausgefüllt und elektronisch dem Finanzamt übermittelt. Nach erfolgreicher Datenübermittlung druckt der Unternehmer die so genannte „Komprimierte Steuererklärung“ aus. Diese unterschreibt er und schickt sie mit den Belegen ans Finanzamt.
Achtung: Eine rechtlich wirksame Ãœbermittlung der Umsatzsteuer-Jahreserklärung per Fax ist nicht möglich, weil für sie das Gesetz eine eigenhändige Unterschrift vorschreibt.

Wo gibt es die entsprechenden Steuerprogramme
Weitere Informationen bei
www.elster.de
www.elsterformular.de
Elektronische Steuererklärung

Was ist die Kleinunternehmerregelung ?
Für Unternehmer mit geringen Umsätzen gibt es eine Sonderregelung in § 19 des Umsatzsteuergesetzes. Danach wird von Kleinunternehmern keine Umsatzsteuer erhoben, es gibt auch keinen Vorsteuerabzug. Das bedeutet, dass Kleinunternehmer auch keine Rechnungen mit gesondertem Umsatzsteuerausweis ausstellen dürfen. Erteilen sie dennoch solche Rechnungen, müssen sie die unberechtigt ausgewiesene Umsatzsteuer an das Finanzamt zahlen. Der Leistungsempfänger kann diese Steuer aber dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen kann (siehe Frage 15).

Die Kleinunternehmerregelung gilt, wenn der Gesamtumsatz des Unternehmers einschließlich Umsatzsteuer im vorangegangen Kalenderjahr 17.500 Euro (bis einschließlich 2002: 16.620 Euro) nicht überschritten hat und im laufenden Kalenderjahr 50.000 Euro voraussichtlich nicht übersteigen wird. Nimmt der Unternehmer seine Tätigkeit in einem Kalenderjahr neu auf, ist der voraussichtliche Umsatz entscheidend.

Ein Unternehmer, der die genannten Voraussetzungen erfüllt, kann aber auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichten. Er muss dies gegenüber dem Finanzamt erklären. Es wird dann die so genannte Regelbesteuerung angewendet, also die normale Erhebung von Ausgangsumsatzsteuer und Vorsteuerabzug. Vor allem bei hohen Vorsteuerüberschüssen kann dies von Vorteil sein.
Wählt ein Kleinunternehmer die Regelbesteuerung, ist er daran fünf Jahre gebunden.


Was ist die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ?

Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer erhält jeder Unternehmer (nicht Kleinunternehmer), der sich am EU grenzüberschreitenden Waren- und Dienstleistungsverkehr beteiligt. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ist nicht zu verwechseln mit der Steuernummer beim Finanzamt, unter der Sie ihre Umsatzsteuererklärungen abgeben.

Wie bekomme ich eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer ?
Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird einmalig vergeben. Sie bleibt auch unverändert, wenn sich die Steuernummer beim Wechsel des Finanzamts ändert. Die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer wird nicht durch das Finanzamt erteilt, sondern auf schriftlichen Antrag durch das Bundesamt für Finanzen, Außenstelle Saarlouis, 66738 Saarlouis. Wird ein Unternehmen neu gegründet, ist es auch möglich, die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer im Rahmen des Fragebogens zur steuerlichen Erfassung zu beantragen.

Wie wichtig ist die Rechnung bei der Umsatzsteuer ?
Der Rechnung ist bei der Umsatzbesteuerung besonders wichtig. Der Unternehmer muss den Umsatzsteuerbetrag auf seiner Rechnung für die geleisteten Dienstleistungen oder gelieferten Güter gesondert ausweisen. Nur dann darf der Empfänger dieser Leistung, sofern er als Unternehmer dazu berechtigt ist, diese Steuer als Vorsteuer abziehen.

Ein Unternehmer, der Leistungen für sein Unternehmen bezogen hat, hat gegenüber dem Leistenden einen zivilrechtlichen Anspruch auf die Erteilung einer Rechnung mit gesondertem Umsatzsteuerausweis.

Welche Angaben muss eine Rechnung enthalten ?
Rechnungen, die seit dem 1. Juli 2004 ausgestellt werden, müssen für Zwecke der Umsatzsteuer bzw. des Vorsteuerabzugs laut § 14 Absatz 4 des Umsatzsteuergesetzes zwingend folgende Angaben enthalten:

1. den vollständigen Namen und die vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers und des Leistungsempfängers,

2. die Steuernummer, die das Finanzamt dem leistenden Unternehmer erteilt hat, oder die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer, die das Bundesamt für Finanzen dem leistenden Unternehmer erteilt hat,
3. das Ausstellungsdatum der Rechnung,
4. eine fortlaufende Rechnungsnummer zur Identifizierung der Rechnung, die vom Rechnungsaussteller einmalig vergeben wird,
5. die Menge und die Art (handelsübliche Bezeichnung) der gelieferten Gegenstände oder den Umfang und die Art der sonstigen Leistung,
6. den Zeitpunkt der Lieferung oder sonstigen Leistung oder der Vereinnahmung des Entgelts oder eines Teils des Entgelts in den Fällen des Absatzes 5 Satz 1, sofern dieser Zeitpunkt feststeht und nicht mit dem Ausstellungsdatum der Rechnung identisch ist,
7. das nach Steuersätzen und einzelnen Steuerbefreiungen aufgeschlüsselte Entgelt für die Lieferung oder sonstige Leistung (§ 10) sowie jede im Voraus vereinbarte Minderung des Entgelts, sofern sie nicht bereits im Entgelt berücksichtigt ist, und
8. den Steuersatz sowie den auf das Entgelt entfallenden Steuerbetrag; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.

Weitere Pflichtangaben können sich nach § 14a Umsatzsteuergesetz ergeben.

Gibt es Besonderheiten bei Rechnungen über kleine Beträge ?
Bei Rechnungen über Kleinbeträge bis zu einem (Brutto-) Betrag von 100 Euro werden geringere Anforderungen an die Pflichtangaben in der Rechnung gestellt.

Solche Rechnungen genügen den gesetzlichen Anforderungen, wenn sie mindestens folgende Angaben enthalten (§ 33 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung):

1. den vollständigen Namen und die Anschrift des leistenden Unternehmers,
2. das Ausstellungsdatum,
3. die Menge und die handelsübliche Bezeichnung des Gegenstandes der Lieferung oder die Art und den Umfang der sonstigen Leistung,
4. das Entgelt und den darauf entfallenden Steuerbetrag für die Lieferung oder sonstige Leistung in einer Summe (Bruttobetrag) sowie den Steuersatz; im Fall einer Steuerbefreiung einen Hinweis darauf, dass für die Lieferung oder sonstige Leistung eine Steuerbefreiung gilt.
Der Rechnungsempfänger darf hier den Vorsteuerbetrag auf der Grundlage des angegebenen Steuersatzes aus dem Bruttobetrag herausrechnen. Es ist deshalb zwingend erforderlich, dass der konkrete Steuersatz angegeben wird. Zulässig sind zum Beispiel die Angaben „inkl. 19 % USt“ oder „Im Preis sind 19 % Umsatzsteuer enthalten“.
Hilft das Finanzamt Jungunternehmer bei Umsatzsteuer Angelegenheiten
Ja, das Finanzamt beantwortet alle steuerrelevanten Fragen, die im Zusammenhang mit dem Unternehmen gehören, dazu zählen zum Beispiel: Umsatzsteuer anmelden, Umsatzsteuererstattung, Elsterformulare GmbH, Umsatzsteuervordruck, Umsatzsteuerformular, Dauerfristverlängerung, Umsatzsteuerprogramm, Umsatzsteuerrückerstattung, Umsatzsteuervoranmeldung, Umsatzsteuererstattung, USt Sonderprüfung, Umsatzsteuervordruck, Antrag auf Befreiung, Umsatzsteuerformular, Umsatzsteuerrückerstattung, Umsatzsteuerprüfung, Sondervorauszahlung, Umsatzsteuererklärung, Umsatzsteuer Rückerstattung, Vorsteuer Berechnung

Was ist für Kleinunternehmer beim Ausstellen einer Rechnung zu beachten ?
Ein Kleinunternehmer, der die Regelung des § 19 Umsatzsteuergesetz in Anspruch nimmt, darf in seinen Rechnungen weder Umsatzsteuer gesondert ausweisen, noch den Steuersatz angeben. Ein solcher unberechtigter Umsatzsteuerausweis hätte zur Folge, dass die offen ausgewiesene Steuer geschuldet wird und an das Finanzamt abzuführen ist, der Leistungsempfänger diese Steuer aber dennoch nicht als Vorsteuer geltend machen kann.

Umsatzsteuerrechner
Wie hoch ist die Umsatzsteuer ? (Brutto Netto Rechner)



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