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Umsatzsteuer Dauerfristverlängerung / Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung



Jahrzehnte herrschte Ruhe bei der Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung, die vor allem eines bewirken sollte: den Unternehmen einen Monat länger Zeit für die Bewältigung der mit der Umsatzsteuervoranmeldung verbundenen Verwaltungsaufgaben einzuräumen.



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Nun wurde ein Urteil des Bundesfinanzhofes (BFH) aus dem Jahr 2008 im Bundessteuerblatt veröffentlicht und damit für die Finanzverwaltung bindend, das diese Entlastung in eine zusätzliche Belastung verkehrt. „Die trifft vor allem mittelständische Unternehmen“, kritisiert Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Eugen Jakoby von der Kanzlei Jakoby Dr. Baumhof in Rothenburg ob der Tauber. Er appelliert an die Verbände, im Interesse ihrer Mitglieder von der Politik einzufordern, dass die bisherige Regelung erhalten bleibt.
Das Problem: Das Gros der Unternehmer ist zur Umsatzsteuer-Voranmeldung verpflichtet. Mit einer sogenannten Dauerfristverlängerung müssen sie diese nicht schon spätestens zehn Tage nach dem Monatsende abgeben, sondern haben einen Monat länger Zeit. Zum Ausgleich verlangen die Finanzämter eine Umsatzsteuer-Sondervorauszahlung in Höhe von 1/11 der Umsatzsteuerschuld des vorangegangenen Jahres, die jeweils am Jahresanfang zu leisten ist.

Die Sondervorauszahlung wird dann beim letzten Voranmeldezeitraum des Wirtschafts- bzw. Kalenderjahres mit der zu diesem Zeitpunkt zu leistenden Vorauszahlung verrechnet. Am 16.12.2008 hat der BFH allerdings entschieden, dass ein nicht verbrauchter Betrag der Sondervorauszahlung nicht sofort zu erstatten ist, sondern mit der Jahressteuer verrechnet werden muss.

„Zum einen verlängert sich damit der Zeitraum bis zur Erstattung solange, bis die komplette Umsatzsteuererklärung dem Finanzamt vorliegt und von diesem bearbeitet wurde“, moniert Jakoby, dessen Kanzlei dem internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) angehört. „Zum anderen trifft dies Unternehmer immer dann besonders hart, wenn sie ihre gewerbliche Tätigkeit während des Kalenderjahres beenden, unterjährig auf die Dauerfristverlängerung verzichten oder das Finanzamt diese unterjährig widerruft.“ Für Jakoby steht fest, dass dies für die betroffenen Unternehmen eine kostenintensive, zusätzliche Belastung ist.

Bindend wurde die BFH-Entscheidung durch ihre Veröffentlichung im Bundessteuerblatt II. 2010. Vor diesem Hintergrund bleibt der Finanzverwaltung kein Spielraum mehr für die bisherige Verwaltungspraxis. Prompt präsentierte das Finanzministerium Brandenburg am 24.02.2010 einen entsprechenden Erlass, mit dem es die Anwendung der Entscheidung sicherstellt.

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Quelle: openPR



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