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Ãœbernahme von Steuerberatungskosten ist Arbeitslohn (BFH VI R 2/08)


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Die Ãœbernahme von Steuerberatungskosten für die Erstellung von Einkommensteuererklärungen der Arbeitnehmer durch den Arbeitgeber führt bei Vorliegen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn.

EStG §§ 42d Abs. 1 Nr. 1, 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, 38 Abs. 3 Satz 1, 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1
Urteil vom 21. Januar 2010 VI R 2/08
Vorinstanz: FG Düsseldorf vom 5. Dezember 2007
7 K 1743/07 H(L) (EFG 2008, 545)


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Gründe

I.
1
Streitig ist, ob die Ãœbernahme von Steuerberatungskosten im Rahmen einer Nettolohnvereinbarung zu Arbeitslohn führt.

2
Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) beschäftigt u.a. von ihrer Muttergesellschaft aus Japan entsandte Arbeitnehmer. Mit diesen bestehen Nettolohnvereinbarungen. Danach trägt der Arbeitgeber Steuern und Sozialabgaben für die Arbeitnehmer; diese treten dem Arbeitgeber unwiderruflich alle Erstattungen von Steuern und Sozialabgaben ab. Nach den Feststellungen einer im Jahr 2004 bei der Klägerin durchgeführten Lohnsteuer-Außenprüfung hatte die Klägerin im Jahr 2003 für fünf japanische Mitarbeiter die Kosten für die Erstellung der Einkommensteuererklärungen 2001 übernommen. Der Prüfer vertrat die Auffassung, insoweit liege steuerpflichtiger Arbeitslohn vor. Von der Nachversteuerung für zwei bereits vor dem Kalenderjahr 2003 ins Ausland verzogene Mitarbeiter wurde abgesehen. Bei den übrigen drei Arbeitnehmern berechnete der Prüfer die Mehrsteuern netto zu Lasten des Arbeitgebers (Nettobetrag 1.067,20 €, Lohnsteuer 3.196 €). Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt –FA–) nahm die Klägerin insoweit durch Haftungsbescheid vom 4. Juni 2004 über Lohnsteuer in Höhe von 3.196 € zuzüglich Solidaritätszuschlag in Höhe von 175,78 € sowie wegen weiterer hier nicht streitiger Punkte in Anspruch. Gegen den Bescheid legte die Klägerin Einspruch ein. Mit Einspruchsentscheidung vom 10. April 2007 wurde die Haftungssumme aus anderen Gründen teilweise herabgesetzt; hinsichtlich der Ãœbernahme der Steuerberatungskosten wies das FA den Einspruch als unbegründet zurück. Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2008, 545 veröffentlichten Gründen ab.

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Mit ihrer Revision rügt die Klägerin die Verletzung materiellen Rechts.

4
Die Klägerin beantragt,
das Urteil des FG Düsseldorf vom 5. Dezember 2007 7 K 1743/07 H(L) aufzuheben und den Haftungsbescheid vom 4. Juni 2004 in Gestalt der Einspruchsentscheidung vom 10. April 2007 insoweit abzuändern, als die Klägerin wegen der Ãœbernahme der Steuerberatungskosten für ihre Arbeitnehmer in Haftung genommen wird.


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5
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.

II.
6
Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung –FGO–). Das FG hat zu Recht entschieden, dass die Ãœbernahme der Kosten für die Erstellung der persönlichen Steuererklärungen ihrer japanischen Arbeitnehmer durch die Klägerin zu Arbeitslohn führt und deshalb der angefochtene Haftungsbescheid auch hinsichtlich der auf diese Beiträge entfallenden Lohnsteuer (zuzüglich Annexsteuern) rechtmäßig ist.

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1. Nach § 42d Abs. 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) haftet der Arbeitgeber für die Lohnsteuer, die er nach § 38 Abs. 3 Satz 1 EStG bei jeder Lohnzahlung vom Arbeitslohn für Rechnung des Arbeitnehmers einzubehalten und nach § 41a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 EStG abzuführen hat. Hiervon ist im Streitfall –auch nach übereinstimmender Auffassung der Beteiligten– auszugehen. Insbesondere steht die Ermessensentscheidung des FA, die Klägerin in Haftung zu nehmen, zu Recht außer Streit.

8
2. Die Ãœbernahme der Steuerberatungskosten für die Erstellung der Steuererklärungen ihrer japanischen Arbeitnehmer durch die Klägerin führt zu Arbeitslohn.

9
a) Nach § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG gehören u.a. Bezüge und Vorteile, die für eine Beschäftigung im öffentlichen oder privaten Dienst gewährt werden, zu den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit. Dem Tatbestandsmerkmal „für“ ist nach ständiger Rechtsprechung zu entnehmen, dass ein dem Arbeitnehmer vom Arbeitgeber zugewendeter Vorteil Entlohnungscharakter für das Zurverfügungstellen der Arbeitskraft haben muss, um als Arbeitslohn angesehen zu werden. Dagegen sind solche Vorteile kein Arbeitslohn, die sich bei objektiver Würdigung aller Umstände nicht als Entlohnung, sondern lediglich als notwendige Begleiterscheinung betriebsfunktionaler Zielsetzung erweisen.

10
Ein Vorteil wird dann aus ganz überwiegend eigenbetrieblichem Interesse gewährt, wenn im Rahmen einer Gesamtwürdigung aus den Begleitumständen zu schließen ist, dass der jeweils verfolgte betriebliche Zweck im Vordergrund steht. In diesem Fall des „ganz überwiegend“ eigenbetrieblichen Interesses kann ein damit einhergehendes eigenes Interesse des Arbeitnehmers, den betreffenden Vorteil zu erlangen, vernachlässigt werden. Die danach erforderliche Gesamtwürdigung hat insbesondere Anlass, Art und Höhe des Vorteils, Auswahl der Begünstigten, freie oder nur gebundene Verfügbarkeit, Freiwilligkeit oder Zwang zur Annahme des Vorteils und seine besondere Geeignetheit für den jeweils verfolgten betrieblichen Zweck zu berücksichtigen. Tritt das Interesse des Arbeitnehmers gegenüber dem des Arbeitgebers in den Hintergrund, kann eine Lohnzuwendung zu verneinen sein. Ist aber –neben dem eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers– ein nicht unerhebliches Interesse des Arbeitnehmers gegeben, so liegt die Vorteilsgewährung nicht im ganz überwiegend eigenbetrieblichen Interesse des Arbeitgebers und führt zur Lohnzuwendung (Urteile des Bundesfinanzhofs –BFH– vom 11. April 2006 VI R 60/02, BFHE 212, 574, BStBl II 2006, 691, m.w.N.; vom 26. Juli 2007 VI R 64/06, BFHE 218, 370, BStBl II 2007, 892; vom 17. Januar 2008 VI R 26/06, BFHE 220, 266, BStBl II 2008, 378; vom 12. Februar 2009 VI R 32/08, BFHE 224, 314, BStBl II 2009, 462, m.w.N.).


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