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Streikverbot für Beamte



Es eint Dänen, Türken und Deutsche: das generelle Streikverbot für Beamte. Wenn im Februar im Öffentlichen Dienst die Tarifverhandlungen für die Landesbeschäftigten starten, wird wieder diskutiert werden, wer denn überhaupt streiken darf. Die Feuerwehrmänner, Polizisten, Steuerbeamte, viele Lehrerinnen und Lehrer, Standesbeamte – sie alle dürfen es nicht. Wohl aber dürfen sie demonstrieren!

Es ist ein Grundsatz des Berufsbeamtentums, dass Beamte durch ihre Treuepflicht dem Arbeitgeber und dem Staat gegenüber nicht streiken dürfen. Verankert ist dies in Artikel 33, Absatz 5 des Grundgesetzes. Damit soll sichergestellt sein, dass der Staat in seinen hoheitlichen Bereichen funktionsfähig bleibt. Nicht auszudenken wären die Ausmaße zum Beispiel, wenn Richter monatelang in einen Streik treten oder Polizisten und Feuerwehren über längere Zeit ihre Arbeit niederlegen würden.

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Trotzdem ist das Streikverbot für Beamte immer wieder Diskussionsthema. Bewegung kam erst jüngst wieder in diese Diskussion, als eine verbeamtete Lehrerin aus Sankt Augustin während ihrer Unterrichtszeit an einem Warnstreik teilgenommen hatte. Dafür sollte sie eine Disziplinarstrafe von 1.500 Euro zahlen. Sie berief sich auf eine Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes, nach der Lehrer vom Streikverbot ausgenommen seien, woraufhin das Verwaltungsgericht Düsseldorf entschied, dass Lehrerinnen und Lehrer für ihre Teilnahme an Streiks nicht bestraft werden dürften.

Da dieses Urteil ohnehin lediglich die verbeamteten Lehrkräfte betrifft, weist die dbb jugend nrw darauf hin, dass grundsätzlich nach wie vor gilt, dass Beamte kein Arbeitskampfrecht und folglich auch kein Recht haben zu streiken (BVerfG 44, 249, 264, BVerwG 73, 97, 102).

Was ist ein Streik?
Ein Streik ist die gemeinsame, planmäßig durchgeführte Einstellung der Arbeit durch eine größere Anzahl von Arbeitnehmern innerhalb eines Betriebes oder Berufszweiges zu einem bestimmten Kampfzweck, verbunden mit dem Willen, die Arbeit nach Arbeitskampfende wieder fortzusetzen. Bei einem ordentlichen von der Tarifgemeinschaft ausgerufenen Arbeitskampf bleiben die Streikenden ohne Bezüge ihrem Arbeitsplatz fern.

Sollten Beamte an Streiks teilnehmen, drohen Disziplinarmaßnahmen durch den Dienstherrn. Dieser kann die Bezüge kürzen, sogar mit Beamtenhaftung muss gerechnet werden. Grund: Sie verletzten ihre Dienstpflicht. Im Streikverbot inbegriffen sind auch Aktionen, die als Ersatzformen eines verschleierten Streiks angesehen werden. Dazu zählen zum Beispiel „Warnstreiks“, „Bummelstreiks“, „Dienst nach Vorschrift“ oder auch grundlose Krankmeldung (BVerwG 73, 97, 102; BrOVG ZBR, 86, 368).
Solidarität bekunden geht

Auch wenn Beamte nicht streiken dürfen, ist es ihnen aber erlaubt, den Streikenden ihre Solidarität zu bekunden, indem sie in ihrer Mittagspause oder in der Freizeit an Streiks teilnehmen. Wichtig ist allerdings, dass sie nicht ihre Dienstpflicht vernachlässigen (BVerwG Urteil vom 23.2.1994, AZ 1 D 48/92).

Teilnahme an Demo möglich
Eine Demo ist im Gegensatz zum Streik eine öffentliche Kundgebung von Personen zur öffentlichen Darstellung von Meinungen. Demonstrieren lässt sich also als reine Privatsache gegen alles Erdenkliche: zum Beispiel für mehr Urlaub, mehr Freizeitausgleich, gegen verseuchte Lebensmittel oder anderes. Das können auch Beamte tun, sofern es in ihrer Freizeit geschieht. Gestützt wird das Demonstrationsrecht durch die Grundrechte nach Artikel 5 und 8 Grundgesetz auf Versammlungs- und Meinungsfreiheit.

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Quelle: openPR

Deutsche Beamtenbund-Jugend NRW
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Ansprechpartner für die Presse: Markus Klügel
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