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Steuerliche Aspekte der Verrechnungspreise



Der Anteil der Umsätze zwischen verbundenen Unternehmen (Konzernunternehmen) am gesamten Welthandel beträgt ca. 60% und steigt tendenziell immer weiter an. Eine Abgrenzung der Gewinne und Einkünfte zwischen den Konzernunternehmen ist unabdingbar und fordert eine verursachungsgerechte Analyse und Aufzeichnung der entsprechenden Lieferungen und Leistungen zwischen den verbundenen Unternehmen.

Das Entgelt, das im Rahmen eines Leitungsaustausches innerhalb eines Konzerns gezahlt wird, wird als Verrechnungspreis oder auch Transferpreis bezeichnet und erlangt zentrale Bedeutung im Rahmen steuerlicher Gestaltungsmöglichkeiten. Die Höhe dieser Verrechnungspreise entscheidet über die Aufteilung der Gewinne auf die beteiligten Gesellschaften und dadurch über die Konzernsteuerlast. Grundsätzlich ist man aus betriebswirtschaftlichen Ãœberlegungen heraus bestrebt, die Gewinne in dem Land entstehen zu lassen, wo die niedrigste Steuerlast zu erwarten ist.

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Dies geschieht z.B. über überhöhte (interne) Verkaufspreise eines Unternehmens in einem Niedrigsteuerland (Produktionsunternehmen), die ein verbundenes Abnehmerunternehmen (Vertriebsunternehmen) im Hochsteuerland für die empfangenen Leistungen zahlt. Der Marktverkaufspreis liegt dann beispielsweise nur noch wenig oder gar nicht über den Beschaffungspreis. Folglich entsteht der Gewinn zum Großteil im erstgenannten Staat.

Die Konzentration der Gewinne auf derartige „Steueroasen“ wurde jedoch in den letzten Jahren zunehmend mit Gegenmaßnahmen der benachteiligten Länder und deren Finanzbehörden verhindert. Als Konsequenz wurden Regelungen eingeführt, die den Gestaltungsrahmen der Verrechnungspreise vorgeben sollen und den „Dealing at arm´s lengths“-Grundsatz widerspiegeln. Damit ist gemeint, dass Transaktionen zwischen nahestehende Unternehmen grundsätzlich so zu gestalten sind, wie bei fremden, unabhängigen Unternehmen üblich sind (Fremdvergleichsgrundsatz Art. 9 Abs.1 OECD-Musterabkommen zur Doppelbesteuerung).

Gleichzeitig stiegen die Erfordernisse im Rahmen der Dokumentations- und Aufzeichnungspflichten. Diese sind in Deutschland insbesondere in § 90 Abs. 3 der Abgabenordnung verankert und beinhalten das Ziel, die in Deutschland entstandenen Einkünfte – ungekürzt – der Besteuerung unterwerfen zu können. Ähnliche Regelungen existieren auch in anderen Ländern mit den gleichen steuerlichen Beweggründen.

Bei Nichteinhaltung dieser Dokumentationspflichten durch die beteiligten Unternehmen drohen empfindliche Geldbußen. So kann die deutsche Finanzbehörde z.B. bei Nichtvorlage von Aufzeichnungen einen Strafzuschlag von min. 5.000 EUR verhängen. Bei verspäteter Vorlage von verwertbaren Aufzeichnungen beträgt der Zuschlag sogar bis zu 1.000.000 EUR.

Eine Dokumentation sollte mindestens folgende Informationen enthalten:
1. Allgemeine Konzerninformationen über Organisation, Beteiligungsverhältnisse, Strukturen und nahestehende Personen.
2. Geschäftsbereichsbezogene Informationen die zur Bestimmung von steuerrelevanten Verrechnungspreisen relevant sind.
3. Transaktionsbezogene Informationen, die die einzelnen Transaktionen betreffen.

Mit einer ordnungsgemäß ausgestalteten und frühzeitig erstellten Verrechnungspreisdokumentation sollte die Vorlagepflicht der Unternehmen auch in zeitlicher Hinsicht (max. 60 Tage nach Aufforderung durch die Steuerverwaltung) keine Probleme bereiten. Gerne unterstützen wir Sie bei der Anfertigung der gesetzlich geforderten Vereinbarungen und Dokumentation.

Quell: openPR

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