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Steuererklärung 2009 Vordruck Zeile 108



Erstmals ist in den Steuererklärungsvordrucken 2009 ist in Zeile 108 die Frage enthalten, ob der Stpfl. „nachhaltige Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland“ unterhält. Die Frage nach den Geschäftsbeziehungen zu Finanzinstituten im Ausland resultiert aus dem im Jahr 2009 verabschiedeten Steuerhinterziehungsbekämpfungsgesetz. Sie ist wohl Folge der anhaltenden Diskussion über nichterklärte Kapitaleinkünfte in der Schweiz , Liechtenstein und Luxemburg.


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Offenbar wollte der Fiskus die Stpfl. nun deutlich darauf hinweisen, dass auch solche Einkünfte erklärt werden müssen. Damit dürfte endgültig auch die Ausrede in Steuerstrafverfahren erledigt sein, dass man gar nicht gewusst habe, dass auch Einkünfte, die im Ausland erzielt werden, der deutschen Einkommensteuer unterliegen. Die Frage steht sicherlich nicht ohne Grund unmittelbar über dem Unterschriftenfeld. Kritik kommt vor allem von Steuerstrafrechtlern, die dem Fiskus vorwerfen, jeden Stpfl., der Geld im Ausland hat, als potentiellen Steuerhinterzieher zu verdächtigen. Auch die Anwendung für die Steuererklärung 2009 scheint zweifelhaft, weil § 90 Abs. 2 Satz 3 AO, der Grundlage für diese Frage sein soll, frühestens ab 2010 Anwendung finden soll.

Wenn man die Frage nicht beantwortet, geht es in vielen Programmen nicht weiter. Antwortet man mit „ja“, verlangen die gängigen Steuererklärungsprogramme gleich auch Angaben in der Anlage KAP, sonst kann man das Programm nicht schließen. Ohne konkrete Bescheinigungen ihrer Bank aber können viele Stpfl. die Frage nicht beantworten. Insbesondere die Begriffe „nachhaltig“ und „Geschäftsbeziehungen“ sind nicht ohne Weiteres zu beantworten. Auch das Programm ELSTER der Finanzverwaltung war ohne Beantwortung der Frage bis vor einigen Wochen nicht zu verlassen.

Die Finanzverwaltung aber hat überraschend auf die zum Teil heftigen Reaktionen reagiert. Da sich in der dazugehörigen Rechtsverordnung mit der Liste der unkooperativen Staaten momentan gar kein Land befindet, ergibt sich nach Auffassung der Finanzverwaltung derzeit angeblich gar keine rechtliche Grundlage für diese Abfrage. Für die Festsetzung der Steuerschuld ist sie nicht relevant und muss daher im amtlichen Programm ELSTER der Finanzverwaltung inzwischen nicht mehr beantwortet werden. Auch die DATEV hat die Beantwortung der Frage in ihrem Programm, mit dem viele Steuerberater arbeiten, freigestellt. Sie muss dort nicht mehr beantwortet werden.

Es bleibt die Frage, weshalb man eine solche Frage in die amtlichen Formulare aufnimmt, um dann später zu erklären, dass es keine Rechtsgrundlage dafür Frage gibt. So jedenfalls funktioniert Steuervereinfachung und vor allem Vertrauensbildung nicht.(WB)

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Quelle: openPR

Rechtsanwalt Michael Weber-Blank NLP M.
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