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Spielraum beim Wertpapierhandel lässt sich steuerlich nutzen



(Zürich/ Nürnberg, den 02.02.2010 – openPR) Kursrückgänge am Aktienmarkt sind zwar unerfreulich, aus steuerlicher Sicht bieten sie jedoch Gestaltungsmöglichkeiten, die sich sinnvoll nutzen lassen. Erfreulicherweise blockiert auch die Rechtsprechung ein entsprechendes Modell nicht, wenn ein echter Vermögensverlust eintritt (Bundesfinanzhof, Az. IX R 60/079, Urteil vom 25.08.2009).


„Vereinfacht geht bei dem Modell darum, ob Verluste aus dem Verkauf von Wertpapieren auch dann geltend gemacht werden können, wenn diese Papiere nach der Veräußerung zurückgekauft werden“, erklärt Klaus Küspert von der Beratergruppe Munkert • Kugler + Partner in Nürnberg. Ein solcher Verkauf mit anschließendem Kauf kann beliebig erfolgen, um bewusst einen Verlust zu realisieren, selbst wenn die gleichen Wertpapiere anschließend vom Verkäufer wieder angekauft werden. Der sich hieraus ergebende Steuervorteil ist voll gerechtfertigt, da ein echter Vermögensverlust eintritt und tatsächlich nicht die gleichen Aktien wieder gekauft werden.

Eine solche Vorgehensweise ist sinnvoll, um eingetretene Verluste steuerlich nutzen und gegen Gewinne dergleichen Art rechnen zu können, obwohl die verkaufte Aktie in der Zukunft Kurssteigerungen erwartet lässt. Beim Wiederkauf ist allerdings Vorsicht geboten, wenn exakt die gleichen Wertpapiere zum Abgabepreis erworben werden. „Die gleichen Wertpapiere, die verkauft wurden, müssen dann aus anderen Mitteln als dem Verkaufserlös gekauft werden“, warnt Wirtschaftsprüfer und Steuerberater Küspert, dessen Kanzlei Mitglied im internationalen Beratungsnetzwerk Geneva Group International (GGI) ist. „Außerdem muss darauf geachtet werden, dass der Kurs, zu dem die Papiere wieder gekauft wurden, vom Kurs beim Verkauf abweicht. Damit ist sichergestellt, dass das Finanzamt nicht unterstellen kann, der Vermögensverlust werde nur missbräuchlich zu Steuerzwecken realisiert.“

Selbst die seit 2009 geltenden Regeln über die Erfassung von Veräußerungsgewinnen aus Aktien schließen das Verlustmodell nicht aus. Zu beachten ist allerdings, dass unabhängig von der Zeitspanne zwischen Ankauf und Verkauf Verluste aus dem Verkauf von Aktien nicht mit Gewinnen aus anderen Kapitalanlagen verrechnet werden. Der Gesetzgeber hat einschränkend vorgesehen, dass Verluste aus der Veräußerung von Aktien nur noch mit Gewinnen aus Aktienverkäufen saldiert werden können. Immerhin können diese jedoch bei Ãœberhang in die Folgejahre vorgetragen werden.

Steuerspezialist Küspert empfiehlt, den sich bietenden Vorteil zu nutzen: „Selbst wenn keine Verrechnung mit Zinserträgen erfolgen kann, bleiben die Kursverluste auf Dauer erhalten und wirken sich aus, wenn in einer Aufschwungphase wieder Kursgewinne erzielt werden.“ Unter Umständen sei es sogar lohnend, vorab Kursgewinne zu realisieren, um an den Verrechnungstopf für Kursverluste heranzukommen.
Fachfragen beantwortet gerne:

Klaus Küspert
Rechtsanwalt | Wirtschaftsprüfer | Steuerberater

Munkert • Kugler + Partner GbR
Äußere Sulzbacher Straße 29
D-90491 Nürnberg
Telefon: +49 (0) 9 11 | 59 87 – 468
Telefax: +49 (0) 9 11 | 59 87 – 400
Internet: www.munkert-kugler.de



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