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Spenden für Japan steuerlich begünstigt



Nach einer Umfrage des Deutschen Zentralinstituts für soziale Fragen (DZI) bei insgesamt 24 Hilfswerken und Spendenbündnissen wurden in Deutschland bisher 17 Millionen Euro (Stand 25.03.2011) für die Opfer des Erdbebens und Tsunamis in Japan gespendet.


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Zum gleichen Zeitpunkt waren im Jahr 2010 für die Erdbebenopfer auf Haiti bereits 86 Millionen Euro und für die Betroffenen der Ãœberschwemmung in Pakistan 24 Millionen Euro gespendet worden. Erich Nöll, Geschäftsführer des Bundesverbandes der Lohnsteuerhilfevereine weist daraufhin, dass Spenden (Zuwendungen) steuerlich als Sonderausgaben abgesetzt werden können, wenn sie

• freiwillig und ohne Gegenleistung
• für steuerbegünstigte Zwecke
• an steuerbegünstigte Organisationen geleistet und
• mit einer Zuwendungsbestätigung nachgewiesen werden.

Ohne Zuwendungsbestätigung gibt es grundsätzlich auch keine Steuerermäßigung! Diese Bescheinigung ist eine zwingende Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug.

In bestimmten Spendensituationen bedarf es aus Vereinfachungsgründen keiner Zuwendungsbestätigung (Spendenbescheinigung). Als Nachweis gilt dann der Bareinzahlungsbeleg oder die Buchungsbestätigung (Kontoauszug oder Lastschrifteinzugbeleg) eines Kreditinstituts oder der PC-Ausdruck bei Online-Banking, wenn

– die Zuwendung zur Hilfe in Katastrophenfällen innerhalb eines von den obersten Finanzbehörden der Länder im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen (BMF) zu bestimmenden Zeitraums auf ein für den Katastrophenfall eingerichtetes Sonderkonto einer juristischen Person des öffentlichen Rechts, einer öffentlichen Dienststelle oder eines Spitzenverbands der freien Wohlfahrtspflege einschließlich seiner Mitgliedsorganisationen eingezahlt worden ist

oder

– die Zuwendung den Betrag von 200 EUR nicht übersteigt und der Empfänger eine inländische juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine inländische öffentliche Dienststelle ist

oder

– eine unter § 5 Abs. 1 Nr. 9 Körperschaftsteuergesetz fallende Einrichtung ist, wenn der steuerbegünstigte Zweck, für den die Zuwendung verwendet wird, und die Angaben über die Steuerfreistellung des Empfängers auf einem von ihm hergestellten Beleg aufgedruckt sind und darauf angegeben ist, ob es sich bei der Zuwendung um eine Spende oder einen Mitgliedsbeitrag handelt.

Wie bei den Opfern der Tsunamikatastrophe im Jahr 2004 hat das BMF nunmehr mit Schreiben vom 24.03.2011 (Az.: IV C 4 – S 2223/07/0015 :005) die Freigabe für den vereinfachten Spendenabzug an die Opfer der Erdbebenund Tsunamikatastrophe von Japan für den Zeitraum 11.03. bis 31.12.2011 erteilt.

Unabhängig davon sind Spenden und Mitgliedsbeiträge nur begrenzt als Sonderausgaben abzugsfähig und zwar bis zu einer Höhe von 20% des Gesamtbetrags der Einkünfte (§ 10b Abs. 1 Satz 1 EStG).

Herausgeber:
Bundesverband der
Lohnsteuerhilfevereine e.V.
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