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Sonderausstattungen bei Dienstwagen



Darf ein betrieblicher Pkw auch privat mitbenutzt werden, so bemisst sich der geldwerte Vorteil der Privatnutzung grundsätzlich nach der sogenannten 1 % – Regelung des inländischen Bruttolistenpreises im Zeitpunkt der Erstzulassung zuzüglich der Kosten für Sonderausstattungen. Ausnahmen gelten nur bei Führung eines Fahrtenbuches.


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Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nunmehr entschieden, dass Sonderausstattungen hierbei nur werkseitig zusätzlich eingebaute Ausstattungen im Zeitpunkt der Erstzulassung sind. Der nachträgliche Einbau einer Gasanlage, auch in zeitlich engem Zusammenhang mit dem Kauf des Fahrzeuges, gehört nicht dazu. Dieses Urteil dürfte dabei wohl analog Anwendung finden für vergleichbare Einbauten, die ebenfalls erst nachträglich eingefügt werden.

Quelle : BFH-Urteil vom 13.10.2010, VI-R-12/09

Quelle: openPR

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