Onlinerechner:   Vergleiche: Steuersparprogramme:


Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer



Berlin (ots) – Zur Forderung des Vorsitzenden des wissenschaftlichen Beirats beim Bundesministeriums der Finanzen, Prof. Dr. Clemens Fuest, den Sonderausgabenabzug der Kirchensteuer einzuschränken, erklärt der haushalts- und finanzpolitische Sprecher der CSU-Landesgruppe im Deutschen Bundestag, Bartholomäus Kalb:



.
Eine Aufspaltung der Kirchensteuer in ein Beitrags- und ein Spendenelement mit dem Ziel, lediglich das Spendenelement künftig als Sonderausgabenabzug von der Einkommensteuer zuzulassen, lehnen wir ab. Die Abzugsfähigkeit der Kirchensteuer als Sonderausgabe von der Einkommensteuer hat lange Tradition im deutschen Einkommensteuerrecht und sich bewährt. Der Abzug der Kirchensteuer ist zur Vermeidung einer unzulässigen Doppelbelastung des Einkommens gerechtfertigt.
Nach Artikel 140 des Grundgesetzes in Verbindung mit Artikel 137 der Weimarer Verfassung sind die Kirchen als Körperschaften des öffentlichen Rechts berechtigt, Steuern zu erheben. Es widerspricht aber der Eigenschaft der Kirchensteuer als „echte“ Steuer im Sinne der Abgabenordnung, diese in einen Beitrags- und einen Spendenteil aufzuspalten.


.
Wer die Abzugsfähigkeit von Spenden, Beiträgen für Verbände, Parteien und Gewerkschaften als „viel zu großzügig“ und „eher schädlich“ kritisiert, stellt die Erfolge bei der Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements in Frage. Das Gesetz zur Stärkung des bürgerschaftlichen Engagements aus dem Jahr 2007 entlastet engagierte Bürgerinnen und Bürger und setzt Anreize für ehrenamtliche Arbeit. Diese Anreize helfen, Menschen für ehrenamtliche Aufgaben zu gewinnen und sind daher nützlich und wichtig.



Kommentieren

Links: