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Seit 2006 sind Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar



Beschränkter Abzug von Kinderbetreuungskosten verfassungsgemäß? – VLH erreicht vorläufige Festsetzung des beschränkten Abzugs!
Neustadt a. d. W. (ots) – Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) informiert: Seit 2006 sind Kinderbetreuungskosten als Betriebsausgaben, Werbungskosten oder Sonderausgaben abziehbar. Insbesondere handelt es sich hierbei um die Kosten für die Tagesmutter, den Kinderhort bzw. die Fahrtkosten dahin etc.


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Allerdings gibt es hier die Beschränkung, dass nur 2/3 dieser Kosten einerseits abgezogen werden darf und dies bis zu einem Höchstbetrag von 4.000 EUR nun möglich ist.

Während Einnahmen unabhängig von ihrer Höhe stets in voller Höhe besteuert werden, sollte dies nach dem sogenannten Nettoprinzip auch für erwerbsbedingte Ausgaben wie die Kinderbetreuungskosten gelten. Mit dieser Begründung führt der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) unter dem Aktenzeichen III R 67/09 ein Revisionsverfahren beim Bundesfinanzhof. Zwar hatte die Vorinstanz, das Finanzgericht Sachsen entschieden, dass die prozentuale Beschränkung nicht zu beanstanden sei, jedoch, so Jörg Strötzel, Vorsitzender der VLH, zeige nun die Aufnahme in den sogenannten Vorläufigkeitskatalog, dass die Finanzverwaltung sich nicht mehr ganz sicher sei, ob diese Gesetzesregelung verfassungsgemäß sei.


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Betroffene, so Strötzel weiter, sollten daher stets prüfen, ob bei einem beschränkten Abzug von Kinderbetreuungskosten dieser Abzug nach § 165 Abs. 1 AO worauf die Erläuterungen zum Bescheid als vorläufig erklärt worden ist. Sei dies nicht der Fall, sollten Sie dagegen Einspruch einlegen und mit Hinweis auf das o.g. Verfahren beim BFH Einspruch einlegen und dessen Aussetzen bis zur BFH-Entscheidung dazu beantragen.

Der Lohnsteuerhilfeverein Vereinigte Lohnsteuerhilfe e.V. (VLH) ist Deutschlands größter Lohnsteuerhilfeverein und hat fast 500.000 Mitglieder. Durch seine bundesweit rund 2.800 örtliche Beratungsstellen erstellt er Einkommensteuererklärungen für Arbeitnehmer und Rentner im Rahmen der gesetzlichen Beratungsbefugnis nach § 4 Nr. 11 StBerG. Die VLH betreibt freiwillige Qualitätssicherung und arbeitet als einziger Lohnsteuerhilfeverein mit über 1.200 Beratungsstellen, welche nach DIN 77700 zertifiziert sind. Die Anschriften von örtlichen Beratungsstellen der VLH können im Internet unter www.vlh.de recherchiert oder unter der kostenfreien Rufnummer 0800/1817616 erfragt werden.


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